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Aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen bei Pensionskassen

3 Gesetzliche Rahmenbedingungen

3.1 Aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen bei Pensionskassen

Bedeutende rechtliche Rahmenbedienungen für Pensionskassen sind im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zu finden. Diese besonderen Regelungen des Verwaltungsrechts werden in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (VerBaFin) konkretisiert und näher erläutert.[102] Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übernimmt im Rahmen ihrer Tätigkeit ebenfalls die Beaufsichtigung von Pensionskassen. Diese fängt mit der Prüfung der umfassenden Regelungen bei der Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Pensionskasse an. Weiterhin prüft die BaFin die Einhaltung der Bestimmungen, die bezüglich der Kapitalausstattung von Pensionskassen und bezüglich der Vermögensanlage getroffen wurden.[103] Sollten die getroffenen Regelungen nicht eingehalten werden, so hat die Aufsichtsbehörde zahlreiche Instrumente, die sie zur Bestrafung der Pensionskasse einsetzen darf. Das Bestrafungsmaß kann bis zu Bußgeld- und Straftatbeständen reichen.[104]

Nachdem die Pensionskasse privatrechtlich als Aktiengesellschaft oder als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gegründet wurde, muss diese einen förmlichen Antrag auf Zulassung zum Geschäftsbetrieb bei der BaFin stellen.[105] Dem Antrag muss ein im § 5 Absatz 2 VAG definierter Geschäftsplan beigelegt werden. Aus diesem müssen der Geschäftszweck, die jeweiligen Sparten und insbesondere die Verhältnisse, die die dauerhafte Erfüllbarkeit der versprochenen Leistungen gewährleisten, ersichtlich sein. Hierzu muss eine Solvabilitätsrechnung vorgelegt werden.[106] Außerdem müssen die Satzung, die allgemeinen Versicherungsbedingungen und weitere Unterlagen eingereicht werden. Sollte die Pensionskasse eine Zulassung erhalten, so muss ebenfalls ein Organisationsfonds eingerichtet werden, der die zukünftigen Anwärter davor schützt, dass die Anlaufkosten der Gründung direkt auf diese umgelegt werden.[107] Erst mit der Erteilung der Konzession darf der Geschäftsbetrieb aufgenommen werden.[108] Zu einer weiterhin wichtigen Aufgabe nach der Zulassung gehört die Anzeigepflicht des § 13 d VAG, die der BaFin die Überwachung des laufenden Geschäftsbetriebs ermöglicht. Insbesondere muss die Pensionskasse Kennzahlen an die BaFin melden, die über die Finanzausstattung und somit über die Überlebensfähigkeit der Pensionskasse Auskunft erteilen. In der Gründungsphase wird sowohl der Versicherungsverein als auch die Aktiengesellschaft mit Startkapital ausgestattet. Bei einer Aktiengesellschaft ist von den Gründern ein Mindestkapital von 50.000 Euro zu zeichnen.[109] Allerdings muss gemäß § 5 Absatz 4 VAG die Eigenmittelausstattung mindestens der Höhe des Garantiefonds entsprechen. Da die Höhe des Garantiefonds nach § 8a Absatz 1 KapAusstV mindestens 3 Millionen Euro beträgt, müssen die Gründer der Aktiengesellschaft ein Vielfaches des Zeichnungskapitals zur Verfügung stellen. Bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit muss von den Gründungsmitgliedern oder Dritten ein Gründungsstock, der die Anlaufkosten und die Versicherungsansprüche in der Anfangsphase deckt, zur Verfügung gestellt werden.[110] Dieser Gründungsstock muss nicht zwingend zum Eigenkapital gerechnet werden. Sobald der Versicherungsverein aus eigenen Mitgliedsbeiträgen sich finanzieren kann und somit selbstständig lebensfähig ist, kann der Gründerstock zurückgeführt werden. Über die Höhe des Gründungsstocks wurde keine genaue Aussage getroffen. Die Mindesthöhe soll sich aus den Vorschriften über die Kapitalausstattung des § 53c VAG in Verbindung mit § 8a Absatz 2 KapAusstV, in denen die Höhe des Garantiefonds für VVaG auf mindestens 2,25 Millionen Euro festgelegt wird, und den jeweiligen Rundschreiben der BaFin ergeben. Demnach muss die Pensionskasse zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Verpflichtungen freie unbelastete Eigenmittel (Solvabilität) mindestens in Höhe der Solvabilitätsspanne bilden und diese jährlich an die BaFin melden.[111] Bei der Solvabilitätsspanne handelt es sich um einen definierten Kapitalbetrag an freien unbelasteten Mitteln, die ein Versicherungsunternehmen vorhalten muss.[112] Ein Drittel dieser Mittel bildet einen Garantiefonds, der zur Hälfte aus der in der Bilanz ausgewiesenen Eigenmitteln gedeckt sein muss.[113] Zur Berechnung der Solvabilitätsspanne wird ein versicherungsmathematisches Berechnungsverfahren angewandt. Dieses Verfahren errechnet im Grunde ein Verhältnis zwischen den im Unternehmen vorhandenen Eigenmitteln und der Größe des Geschäftsvolumens.[114] Hierbei werden Risikofaktoren berücksichtigt, die in Abhängigkeit von Rückstellungen, dem Risikokapital und den Beitragseinnahmen errechnet wurden. Der von der Pensionskasse ernannte Aktuar hat die Aufgabe, die Solvabilitätsspanne aufgrund von versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen und den Soll- mit dem Ist-Zustand zu vergleichen. Aufgrund von Veränderungen im Geschäftsverlauf, Schwankungen der Kapitalanlagen und anderen Einflüssen kann sich der Ist-Zustand der Solvabilitätsspanne verändern. Der Aktuar ist nun dafür verantwortlich, dass die Pensionskasse stets über eine genügend hohe Solvabilitätsspanne verfügt. Sollte diese unterschritten werden, so ist das Trägerunternehmen verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der vorgeschriebenen Solvabilitätsspanne zu treffen und evtl. vorhandene Deckungslücken durch Sonderzuwendungen zu decken.[115] Über derartige Maßnahmen ist die Aufsichtsbehörde ebenfalls zu informieren. Diese kann dann Maßnahmen ergreifen, die bis zur Entziehung der Zulassung reichen können. Nach einer groben Faustregel soll die Solvabilitätsspanne 4 % der Deckungsrückstellung zuzüglich 0,3 % des Risikokapitals betragen.[116] Die strenge Handhabung und die regelmäßige Überprüfung der vorgelegten Zahlen durch die Aufsichtsbehörde bietet somit Schutz vor Ausfällen in ihrer zukünftigen Altersversorgung bzw. Schutz vor Insolvenz der Pensionskasse.

Eine Ausnahme bei der Solvabilitätsprüfung bilden jedoch kleine Pensionskassen. Gemäß § 8 Absatz 3 der Kapitalausstattungsverordnung beträgt hier die Solvabilitätsspanne die Hälfte des üblichen Betrages, sofern die Pensionskasse in den letzten 3 Jahren jeweils ein geringeres Beitragsaufkommen als 500.000 Euro verzeichnet hatte. Im § 8 und § 8 a der Kapitalausstattungsverordnung sind weitere Erleichterungen für kleinere Pensionskassen bezüglich der Berechnung des Risikokapitals und der Höhe des Garantiefonds verzeichnet.
Eine weitere Besonderheit, die die Pensionskassen betrifft, ist die Deregulierungsanforderung seitens der Europäischen Union für den europäischen Lebensversicherungssektor. Im Zuge der „dritten Lebensversicherungsrichtlinie“ soll die Konkurrenzsituation zwischen Pensionskassen und dem Lebensversicherungssektor verbessert und zugleich der Binnenmarkt auf dem Lebensversicherungssektor vollendet werden. Deregulierte Pensionskassen sollen einer weniger restriktiven Aufsicht unterliegen.[117] Außerdem wurden von der Europäischen Union Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Tätigkeit von Versorgungsunternehmen erlassen.[118] Diese sollen in verschiedenen europäischen Ländern unter gleichen Bediengungen ihre Dienstleistung anbieten können.[119] Der deutsche Gesetzgeber hat im Zuge dieser Anforderung die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Pensionskassen den Rahmenbedingungen für Lebensversicherung zum Teil angeglichen. Pensionskassen wurden allerdings aufgrund der zunehmenden Wichtigkeit der betrieblichen Altersvorsorge im sozialpolitischen Sinn zum Teil noch strengeren Anforderungen als Lebensversicherungen unterworfen. Des Weiteren hat der Gesetzgeber den Mindestrahmen der Anforderungen zur Deregulierung umgesetzt und zahlreiche Kompensationsmöglichkeiten, die die EG-Richtlinie zuließ, wahrgenommen.[120] Bemerkenswert ist außerdem, dass nur die Pensionskassen, die bereits bestehen und die Solvabilitätsanforderung erfüllen und als eine Pensionskasse „von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung“[121] eingestuft werden, einen Antrag auf Deregulierung stellen können.[122] Erst durch einen Verwaltungsakt seitens der BaFin kann eine Pensionskasse die Erleichterungen im Zuge der Deregulierung wahrnehmen. Zu den Erleichterungen gehört vor allem der Entfall von langwierigen Prüfungs- und Genehmigungsverfahren, die insbesondere bei der Vorlage von neu gestalteten Tarifen und Versicherungsbedingungen erforderlich waren.[123] Dies ermöglicht der Pensionskasse eine schnellere Reaktion auf Marktveränderungen. Die Pensionskasse muss in diesem Fall die Daten der Versicherungsaufsicht nur anzeigen. Des Weiteren entfällt die Aufsicht über den erstellten Geschäftsplan. Die derartig deregulierten Pensionskassen dürfen allerdings keine Garantien hinsichtlich der Werterhaltung oder Mindestverzinsung für die von den Versicherten entgegen genommenen Beiträge abgeben. Die Satzung einer deregulierten Pensionskasse muss Bestimmungen über die Bildung von Vorstand, Aufsichtsrat und die oberste Vertretung enthalten. Der Jahresabschluss muss von einem Abschlussprüfer testiert werden. Der Prüfungsbericht und eine versicherungsmathematische Bestätigung des verantwortlichen Aktuars sind mit dem Jahresabschluss der Aufsichtsbehörde vorzulegen.[124]
Eine viel wichtigere Bedeutung für Betriebe und Versicherungsnehmer haben sicherlich die Kapitalanlagevorschriften. Diese sind in §§ 54 bis 54d, §§66 bis 79 VAG, in §§ 8, 8a, 8b Kapitalausstattungsverordnung und in der Anlageverordnung (AnlV) geregelt und sollen die Anwärter nicht nur vor dem Totalverlust der über eine lange Laufzeit geleisteten Beiträge schützen, sondern sollen auch sicherstellen, dass das von der Pensionskasse gegebene Leistungsversprechen in der Zukunft erfüllt werden kann.[125] Die versprochenen Leistungen sind meist nur dann erfüllbar, wenn aus der Anlage in Vermögenswerte durch die Pensionskasse ein nachhaltiger Ertrag erwirtschaftet wird. Insbesondere über die genannten Paragraphen wird der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit gegeben, die Vermögensanlagetätigkeit der Pensionskassen zu beaufsichtigen. Im § 54 Abs. 1 VAG werden zunächst allgemeine Grundsätze bezüglich der Vermögensanlage von Versicherungsunternehmen genannt. Demnach sind das von einer Versicherungsgesellschaft gebildete Sicherungsvermögen und sonstiges gebundenes Kapital so anzulegen, dass „möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird.“[126] In den ersten Paragraphen der AnlV werden nähere Hinweise zur Anlage des gebundenen Kapitals in die nach § 54 Abs. 2 VAG genannten Vermögensgegenstände gegeben. Im § 1 AnlV werden diese Vermögensgegenstände konkretisiert. Die §§ 2 und 3 AnlV enthalten Hinweise zur Streuungsgrenze und Mischungsgrenze. Bestimmungen zur Belegenheit der Anlagen und Kongruenz enthalten die §§ 4 und 5 AnlV. Im § 6 AnlV werden die Versicherungsunternehmen zum qualitativen Anlagemanagement und zu internen Kontrollen verpflichtet. Ziel der Vermögensanlage von Versicherungsunternehmen und Pensionskassen ist demnach, weiterhin durch die Art, den Umfang und die Qualität der Deckungsmittel die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge sicherzustellen.[127] Hierbei sollten die im § 54 VAG enthaltenen Anlagegrundsätze, zu denen Sicherheit, Rentabilität, Liquidität, Mischung und Streuung gehören, beachtet werden. Im Folgenden werden die einzelnen Grundsätze der Anlagetätigkeit näher erläutert.

Sicherheit

Als eines der wichtigsten Kriterien, das eine Pensionskasse bei der Anlage der von den Anwärtern zu Verfügung gestellten Mittel beachten muss, wird die Anlagensicherheit genannt. Die Pensionskasse sollte bestrebt sein, durch das aktive Management von angelegtem Kapital das Risiko der Anlage zu minimieren. Je geringer das Risiko der von der Pensionskasse getätigten Anlagen ist, desto besser ist die Qualität des Versicherungsschutzes.[128] Nur eine sichere Vermögensanlage gewährleistet die Erfüllbarkeit der abgeschlossenen Versicherungsverträge. Die Anlagensicherheit genießt bei Entscheidungen deshalb die höchste Priorität. Dies gilt sowohl für jede einzelne Anlagenentscheidung als auch für Entscheidungen bezüglich des gesamten Bestands.
Unter dem Begriff Sicherheit wird im Sinne der AnlV der Erhalt des Nominalwertes einer Kapitalanlage verstanden. Aufgrund dieses Sicherheitskriteriums sind spekulative Anlagen unzulässig. Ob der Nominalwert einer Kapitalanlage erhalten bzw. später realisiert werden kann, soll nicht nur beim Erwerb der Anlage, sondern auch während der Anlagendauer überprüft werden. Die Intensität der Prüfung ist dabei von der Bonität des Schuldners, der Art der Anlage und dem Marktumfeld abhängig. Des Weiteren könnten bei der Auswahl der Kapitalanlage die Substanz des Projektes und die Gestaltung der Konditionen wichtig sein.[129]
Bei langfristigen Anlagen durch Darlehensvergabe oder Schuldverschreibungen kann der substanzielle Erhalt des Kapitals gewährleistet werden. Sofern bei der Anlage ein geringer oder gar kein jährlich auszuschüttender Zins vereinbart wird, darf eine derartige Anlage eine Laufzeit von maximal 12 Jahren haben und der Barwert der Kapitalgarantie muss mindestens 50 % des eingesetzten Kapitals entsprechen.[130] Diese strenge Regelung ist erforderlich, da in Schuldverschreibungen ein hoher Anteil des Vermögens investiert werden darf. Ein weiteres Sicherheitserfordernis an die Kapitalanlagen ist die Möglichkeit, diese uneingeschränkt jederzeit veräußern zu können. Die verschiedenen Kapitalanlagen sind bereits aufgrund der Anlageart mit verschiedener Fungibilität ausgestattet. Diese darf allerdings nicht zusätzlich beschränkt werden. Insbesondere darf die mögliche Veräußerung der Wertpapiere an Dritte nicht durch den Vorbehalt der Zustimmung des Schuldners eingeschränkt sein. Anteile von geschlossenen Fonds sind bis auf solche, die sich vorwiegend an institutionelle Anleger richten, für die Vermögensanlage der Pensionskasse nicht geeignet.[131]
Wird eine Vermögensanlage durch eine Ratingagentur bewertet, so sind diese Ratings bei der Bewertung der Sicherheit einer Anlage zu berücksichtigen. Die Pensionskasse darf das gebundene Kapital nur in geratete Vermögensanlagen investieren, sofern diese über das Investment-Grade verfügen. Sind mehrere Ratings vorhanden, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, so soll das zweitbeste Rating berücksichtigt werden. Weiterhin können geratete Wertpapiere zum gebundenen Vermögen nicht zugefügt werden, sofern es bezüglich dieser negativen Nachrichten oder andere Marktentwicklung negativ beeinflussende Bedingungen gibt. Ist eine Anlage von Ratingagenturen nicht bewertet worden, so kann die Pensionskasse selbst eine Bewertung vornehmen, sofern diese über eine fachliche Kompetenz in diesem Anlagebereich verfügt. Das Investment-Grade-Rating oder dem entsprechende eigene Beurteilung ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Sollte eine Vermögensanlage das geforderte Rating nicht mehr erreichen, so muss entweder die Einstufung der Anlage verändert werden oder die Kapitalanlage muss veräußert werden.[132]
Bei indirekt gehaltenen Vermögen muss der Grundsatz der Anlagensicherheit ebenfalls berücksichtigt werden. Bei Anlagen in inländische Sondervermögen und Anlagen bei Investmentgesellschaften muss nicht nur der Fondsanteil oder der Anteil des Sondervermögens insgesamt dem Grundsatz der Anlagesicherheit genügen, sondern jeder einzelne indirekt gehaltene Vermögenswert. Damit die Gesellschaft bzw. das Management sich an diesen Grundsatz hält, muss in den Vertragsbedingungen oder in einem zusätzlichen Vertrag dieser Umstand festgehalten werden. Hierbei muss die Pensionskasse auch sicherstellen, dass die das Vermögen betreuende Gesellschaft Ratings von anerkannten Agenturen berücksichtigt. Die Anlagepolitik dieser Gesellschaft muss von der Pensionskasse regelmäßig überprüft werden.[133]

Sollte die Pensionskasse unter Berücksichtigung der Sicherheitsgrundsätze trotzdem in spekulative High-Yield-Anleihen investieren wollen, so darf dies nur geschehen, sofern die Anleihe mindestens das Speculative-Grade-Rating oder diesem entsprechende eigene Bewertung erhält. Des Weiteren muss das Rating vierteljährlich überprüft werden. Sollte sich das Rating verschlechtern, so muss die Pensionskasse die Anlage aus dem gebundenem Vermögen entnehmen. Spekulative direkt oder indirekt gehaltene Vermögensanlagen dürfen maximal 5 % des Sicherungsvermögens und des gebundenen Kapitals nicht übersteigen.[134]

Rentabilität

Der Grundsatz der Rentabilität einer Kapitalanlage zielt auf einen nachhaltig guten Ertrag dieser ab.[135] Die Kapitalanlage muss unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Liquiditätserfordernisse, sowie unter Berücksichtigung der Marktlage einen nachhaltigen Ertrag erzielen.[136] Dieses Erfordernis gilt sowohl für jede einzelne Anlage als auch für direkt und indirekt gehaltene Vermögensanlagen. Auch wenn durch die nachhaltige Ertragserzielung keine bestimmte Mindestrendite vorgegeben wird, so sind Kapitalanlagen, die keine Rendite erzielen, für die Anlage des gebundenen Kapitals ungeeignet.[137] Vermögensanlagen, die aufgrund der Produktgestaltung keine bzw. eine geringere Verzinsung als die marktübliche bieten und deren Gesamtrendite aus anderen Ertragsquellen erwirtschaftet wird, dürfen nur in einem geringen Umfang erworben werden.[138] Zu derartigen Kapitalanlagen zählen z. B. Aktien oder thesaurierende Fonds. Bei dem Erwerb derartiger Vermögensanlage ist ebenfalls die Risikotragfähigkeit der Pensionskasse zu berücksichtigen. Sollten Ertragsausfälle aus derartigen Anlagen auftreten, so sind diese durch die Erträge anderer Anlagen oder durch die Auflösung passiver Reserven in Höhe des Rechnungszinses auszugleichen.[139] Sollte der Ertragsausgleich über andere Vermögensanlagen nicht möglich sein, so ist von derartigen niedrigverzinslichen Anlagen abzusehen. Bei Anlagen in festverzinsliche Renten sollte die Vertragsgestaltung in Bezug auf so genannte Callables berücksichtigt werden. Hat der Schuldner die Möglichkeit, innerhalb der Laufzeit des Wertpapiers die Schuld zu begleichen und die Renten vom Markt zu nehmen, so sollte das Wiederanlagerisiko berücksichtigt werden.[140] Der Schuldner wird hierbei bei fallender Marktverzinsung höher verzinsliche Renten zum vereinbarten Nominalwert vom Markt nehmen. Die Pensionskasse muss bei der Wiederanlage eine niedrigere Verzinsung akzeptieren und kann möglicherweise deshalb mit dieser Anlage den Garantiezins nicht erwirtschaften.

Liquidität

Dem Liquiditätsgrundsatz nach muss das angelegte Vermögen der Pensionskasse so zusammengesetzt sein, dass fällige Zahlungsverpflichtungen zu jeder Zeit unverzüglich erfüllt werden können.[141] Hierzu muss ein betriebsbedingter Betrag an liquiden Mitteln oder ein bestimmter Anteil leicht liquidierbarer Kapitalanlagen stets vorgehalten werden. Zur Erfüllung dieser Anforderung ist eine umfassende Finanz- und Liquiditätsplanung seitens der Pensionskasse erforderlich.[142] Die Aufnahme von Fremdmitteln stellt ein versicherungsfremdes Geschäft dar und ist nur in Ausnahmefällen gestattet. Hierzu zählt z. B. die Kreditaufnahme zur Vorbereitung und Sicherung einer Kapitalanlage, soweit diese auf Grundlage einer kaufmännischen Finanzplanung erfolgt und einen nach Art, Umfang und Fristigkeit vertretbaren Rahmen nicht überschreitet.[143] Beachtenswert ist ebenfalls, dass es sich um eine unzulässige Fremdkapitalaufnahme handelt, wenn ein Unternehmen Fremdkapital aufnimmt, an dem die Pensionskasse beteiligt ist und für dessen Schulden mit ihrem gesamten Vermögen haften muss.[144]

Mischung

Der Grundsatz der Mischung fordert eine angemessene Verteilung des gebundenen Kapitals auf verschiedene Anlagen. Hiermit soll eine zu große Konzentration auf eine Anlageart bzw. eine einseitige Zusammensetzung des Portfolios verhindert werden.[145] Dies soll zur Minimierung von Risiken, die mit jeder einzelnen Anlagenart verbunden sind, führen. Für den Anlagegrundsatz der Mischung spielt das Geschäftsvolumen keine Rolle. Für kleine und neu gegründete Pensionskassen gelten keine Ausnahmeregeln. Für Anlagearten, für die keine spezifische Mischquote in der Anlagenverordnung festgehalten wurde, gilt die allgemeine 50 % Mischquote.[146] Demnach darf eine Anlageart nicht mehr als 50 % des Anlagebestandes ausmachen. Im Portfolio der Pensionskasse kann aufgrund dieser Regelung eine einzelne Anlagenart nicht zu stark übergewichtet werden. Die 50 % Mischquote erfordert allerdings auch strenge Anforderungen an die Vermögensanlagenarten, da sich aus diesen Anlagenarten der Grundstock der Vermögensanlagen einer Pensionskasse zusammensetzt und dieser die Erwirtschaftung des Garantiezinses dauerhaft sichern soll. Folglich dürfen Anlagen, die den höchsten Ratinganforderungen nicht genügen, die keine High-Yield oder nur Speculative-Yield Bewertung vorweisen, dem Portfolio nicht beigemischt werden.[147] Auch wenn die allgemeine Mischungsquote und die speziellen Mischungsquoten für das Sicherungsvermögen und das sonstige gebundene Vermögen gelten, so wird eine Überschreitung der 50 % Quote bei dem sonstigen gebundenen Vermögen nicht geahndet, weil diese meist über einen geringen Umfang verfügt und wenn die Quote bei beiden Vermögensarten gemeinsam unter der 50 % Mischungsquote liegt.[148]
Weiterhin beschränkt der § 2 Absatz 2 bis 5 AnlV quantitativ die Kapitalanlage in einzelne näher spezifizierte Kapitalanlageprodukte. Gemäß dem oben aufgeführten Artikel sind die Anlagen in den folgenden Formen wie folgt beschränkt:

- In Forderungen aus Wertpapierdarlehen dürfen maximal 5 % des Sicherungsvermögens angelegt werden.
- Darlehen an öffentliche Einrichtungen anderer Staaten der EU dürfen maximal 10 % des Sicherungsvermögens betragen.
- Direkt und indirekt gehaltene Anlagen, die das Kreditrisiko übertragen und insbesondere Asset Backed Securities und Credit Linked Notes dürfen 7,5 % des Sicherungsvermögens nicht übersteigen.
- Schuldverschreibung, die an einer Börse außerhalb der EWR gehandelt werden, dürfen maximal 10 % des Sicherungsvermögens nicht übersteigen.
- Alle weiteren im § 1 AnlV nicht genannten Schuldverschreibungen dürfen 5 % des Sicherungsvermögens nicht übersteigen.
- Direkt und indirekt gehaltene Aktien und Genussrechte von Unternehmen mit Sitz außerhalb der EWR dürfen 10 % des Sicherungsvermögens nicht übersteigen.
- Direkte und indirekte Anlagen in Investmentvermögen mit zusätzlichen Risiken gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe g AnlV dürfen 5 % des Sicherungsvermögens nicht übersteigen.
- Im Rahmen der Öffnungsklausel des § 1 Absatz 2 AnlV können auch Kapitalanlagen in Vermögenswerte getätigt werden, die in § 1 Absatz 1 AnlV nicht genannt sind, deren Vorraussetzungen nicht erfüllen oder die Grenzen der § 2 Absatz 2 bis 5 AnlV übersteigen. Diese Anlagen dürfen 5 % bzw. mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde 10 % des Sicherungsvermögens nicht übersteigen.
- Anlagen in Aktien, Genussrechte, Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Beteiligungen dürfen maximal 35 % des Sicherungsvermögens und des übrigen gebundenen Vermögens betragen.
- Maximal 25 % des Sicherungsvermögens dürfen in Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Immobilien investiert werden.

Des Weiteren ist zu beachten, dass Anteile an Sonder- bzw. Investmentvermögen, die durch den Einsatz von Derivaten ein höheres als das einfache Marktrisiko aufweisen, mit dem vollen Marktrisiko auf die entsprechenden Mischquoten einzurechnen sind.[149]

Streuung

Ebenfalls dient der Grundsatz der Streuung einer weiteren Risikobegrenzung. Die durch diesen Grundsatz geforderte Risikodiversifizierung erfolgt durch die Streuung bzw. Verteilung der Vermögensanlagen auf verschiedene Schuldner bzw. Anlageobjekte.[150] Unabhängig, ob es sich bei der Anlage um eine direkte oder indirekte Anlage handelt, soll eine Häufung von Vermögensanlagen bei einem Schuldner und bei Immobilien die Schwerpunktsetzung auf einen Ort vermieden werden.[151] Bei Aktien sollte darauf geachtet werden, dass nicht nur in Wertpapiere gleicher Branche investiert wird. Gemäß dem § 3 AnlV dürfen auf ein und denselben Aussteller entfallende Anlagen 5 % des gebundenen Vermögens nicht übersteigen. Abweichend hierzu werden Sondervermögen und Anteile an Fonds einer Investmentgesellschaft behandelt. Wenn diese gemäß dem § 3 Absatz 1 Satz 3 AnlV ausreichend gestreut sind, gelten diese nicht als Anlagen bei ein und demselben Schuldner. Aufgrund der Risikostreuung dürfen nicht mehr als 20 % des gebundenen Vermögens bei einem verantwortlichen Portfoliomanager eines Fonds- bzw. Sondervermögens angelegt werden.[152] Gemäß dem § 2 Absatz 3 AnlV ist der obige Prozentsatz je nach Risikogehalt des Fonds zu reduzieren. Bis zu 30 % des gebundenen Kapitals können als Einlagen bei ein und derselben inländischen Gebietskörperschaft gemäß § 3 Absatz 2 Buchstabe a AnlV und bei internationalen Organisationen gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und d AnlV angelegt werden. Bis zu 30 % des gebundenen Vermögens können außerdem in von einem Kreditinstitut in Verkehr gebrachten Schuldverschreibungen angelegt werden, sofern diese durch eine im Gesetz festgehaltene bestehende besondere Deckungsmasse gesichert werden. Insbesondere wird dies im § 3 Absatz 2 Buchstabe b AnlV festgehalten. Sollte in Folge von Fusion von zwei Schuldnern bzw. Ausstellern die Anlagegrenze von 30 % bzw. von 5 % nach § 3 Absatz 1 und 2 AnlV überschritten werden, so ist diese Überschreitung möglichst bald zurückzuführen.[153]
Insbesondere dürfen Pensionskassen nach § 3 Absatz 6 AnlV in das Trägerunternehmen oder dessen Konzernunternehmen nicht mehr als 5 % des gebundenen Kapitals investieren. Sollte die Pensionskasse mehrere Trägerunternehmen haben, so sind die Anlagen in diese auf 15 % des gebundenen Kapitals begrenzt. Diese Begrenzung von Anlagen bei Trägerunternehmen soll die Versicherten im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers vor Leistungsausfällen schützen.[154] Diese Regelung wurde aufgrund der EU Richtlinie eingeführt, die wiederum eine Reaktion auf verschiedene Bilanzskandale in der jüngsten Vergangenheit darstellt.[155]
Die Versicherungsgesellschaft darf gemäß dem § 3 Absatz 5 AnlV nicht mehr als 10 % des Sicherungsvermögens in einzelne Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte oder Anteile an einer einzelnen Grundstücksgesellschaft anlegen. Gemäß dem § 66 Absatz 5 VAG dürfen Grundstücke, die bilanziell die 10 % Grenze überschreiten, nicht auf das Sicherungsvermögen und das sonstige Vermögen aufgeteilt werden.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist ebenfalls der § 2 Absatz 3 Satz 1 AnlV, der besagt, dass direkt und indirekt über Sondervermögen gehaltene Anlagen in Aktien, Genussrechte, Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Beteiligungen maximal 35 % des Deckungsstockvermögens und des übrigen gebundenen Vermögens betragen dürfen.[156]

Währungskongruenz

Das Prinzip der Währungskongruenz besagt, dass die Investitionen in Portfolios in der gleichen Währung stattfinden sollen, in der auch die Leistungen an die Anwärter ausgezahlt werden.[157] Diese Kongruenz wird von den Anlagen der Pensionskasse unter Beachtung der vorherigen Punkte bei der Anlage von Vermögen gemäß § 4 AnlV gefordert. Hierbei wird festgelegt, dass Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte in der Währung des Landes angelegt sind, in dem sie belegen sind. Aktien und Anteile gelten als in der Währung des Landes angelegt, in der diese zum organisierten Markt einbezogen sind.[158] Gemäß der Anlage zum VAG Teil C Nr. 6 b dürfen maximal 30 % des Sicherungsvermögens in auf eine inkongruente Währung geführte bzw. gehandelte Vermögen angelegt werden.

Belegenheit

Das Belegenheitsprinzip soll die tatsächliche Realisierbarkeit der Bestände des gebundenen Vermögens sicherstellen.[159] Dazu ist es erforderlich, dass es eine Verknüpfung zwischen dem belegenen Risiko und der Verpflichtung zur Leistung gibt.[160] Gemäß § 5 AnlV besagt das Belegenheitsprinzp, dass das gebundene Vermögen der Pensionskasse im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angelegt werden kann, soweit die Verpflichtungen auch im EWR geleistet werden müssen. Außerhalb der EWR belegene Anlagen dürfen maximal 5 % des Sicherungsvermögens und maximal 20 % des sonstigen gebundenen Kapitals betragen.[161] Eine Ausnahme dieser Begrenzung ist allerdings gemäß § 5 Absatz 2 der AnlV auf Antrag möglich.

Anlagemanagement und interne Kontrollverfahren

Sowohl das Anlagenmanagement als auch die internen Kontrollverfahren sind für eine Pensionskasse sehr wichtig, da die vom Unternehmen festgelegte Anlagepolitik und die bestehenden Berichts- und Kontrollsysteme für die Erfüllung der Verpflichtungen für Versicherungsnehmer sehr wichtig sein können.[162] Im § 6 der AnlV wird die Einhaltung der Anlagegrundsätze des § 54 VAG sowie ein qualifiziertes Anlagenmanagement gefordert. Des Weiteren werden von der Pensionskasse erarbeitete Anlagegrundsätze und Kontrollverfahren gefordert. Die Anforderungen an diese sowie die Anforderungen an Meldungen an die Aufsichtsbehörde werden in Rundschreiben der Bafin veröffentlicht. Hierbei fordert die Aufsichtsbehörde eine solide Anlagepolitik, da die Pensionskasse über einen ausreichenden Kapitalanlagebestand von angemessener Art, Laufzeit und Liquidität verfügen muss, damit die Verpflichtungen bei Fälligkeit erfüllt werden können.[163] Zur Einhaltung der Anforderungen an die Vermögensanlage werden eine regelmäßige Analyse der Risiken auf der Aktiv- und Passivseite und das Verhältnis beider Seiten zueinander, also ein Asset Liability-Management, gefordert.[164]
Zudem muss die Pensionskasse in regelmäßigen Abständen so genannte Stresstests zur Prüfung der Elastizität des Portfolios durchführen.[165] Hierbei werden verschiedene Kapitalmarktszenarien und Investitionsbedingungen von der Aufsichtsbehörde vorgegeben.[165] Für die Errechnung der verschiedenen Szenarien können standardisierte Ansätze und selbst ausgewählte Berechnungsmethoden verwendet werden.[167] Die Ergebnisse der Stresstests und die bei der Ausführung verwendeten Annahmen und Methoden sind stets nachprüfbar zu dokumentieren. Sollten zwischen den Ergebnissen der Analyse und den tatsächlich getroffenen Entscheidungen Abweichungen vorkommen, so müssen diese ebenfalls nachprüfbar dokumentiert werden. Die aus den Stresstests gewonnenen Ergebnisse sind im lang- und mittelfristigen Bereich bei Strategieentscheidungen zu berücksichtigen. Im kurzfristigen Bereich sind die Erkenntnisse bei taktischen Entscheidungen zu berücksichtigen.[168]
Über die Erfüllung der Anforderung an die Pensionskasse, die Ergebnisse der Stresstests und die gesamte Anlage- und Risikomanagementpolitik muss die Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen informiert werden.[169] Insbesondere sind der Bafin jährlich, spätestens 2 Monate nach dem Ende des Kalenderjahres die folgenden Daten anzuzeigen:[170]

- Beschreibung des laufenden Geschäftsjahres samt geplantem Anlagebestand und den möglichen Anlagerisiken
- Beschreibung der aktuellen innerbetrieblichen Anlagerichtlinien
- und Beschreibung des Asset-Liability-Managements, wovon allerdings kleine Pensionskassen befreit werden können.

Die Pensionskassen sind hierbei verpflichtet, wesentliche Änderungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Bafin benötigt diese Informationen, um beurteilen zu können, ob die Pensionskasse in der Lage ist, die mit den Anlagebeständen verbundenen Risiken zu identifizieren, zu steuern und zu überwachen.[171]
Das mit der Kapitalanlage befasste Management muss Marktrisiken, Kreditrisiken, Konzentrationsrisiken, Liquiditätsrisiken, Währungsrisiken, Rechtsrisiken und operationale Risiken identifizieren und steuern können.[172]
Der mit der Anlagetätigkeit betraute Vorstand muss einen wöchentlichen Bericht und alle weiteren Vorstandsmitglieder müssen einen monatlichen Bericht über die Anlagepolitik ihres Unternehmens erhalten.[173] Hierbei wird ebenfalls festgelegt, welche Risiken insbesondere beachtet werden müssen. In diesem Bericht soll der Vorstand insbesondere über die Anlagetätigkeit im Berichtszeitraum, die Anlagenbestände, die Abdeckung der Passivseite und über die zukünftige Anlagetätigkeit informiert werden.[174] Um eine korrekte Berichtserstattung an den Vorstand gewährleisten zu können und somit einen korrekten Umgang mit den in der Vermögensanlage auftretenden Risiken zu gewährleisten, müssen die mit dieser Tätigkeit betrauten Mitarbeiter über ausreichende Sachkenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Risikokontrolle verfügen. Hierbei muss insbesondere kontrolliert werden, ob die vom Vorstand festgelegte Anlagepolitik eingehalten wird. Es muss überprüft werden, ob Verstöße gegen diese Anlagepolitik vorgefallen sind. Sollten welche festgestellt werden, so muss der Vorstand unverzüglich informiert werden. Des Weiteren muss das Verhältnis zwischen der Aktivseite und der Passivseite sowie die Liquiditätslage stets überprüft werden. Das Risikomanagement soll ebenfalls bewerten, ob die internen Anlagegrenzen angemessen sind und ob die jederzeitige Erfüllbarkeit der versprochenen Leistungen immer unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit gewährleistet ist. Um das den Anlagearten innewohnendes Risiko bewerten zu können, sind adäquate Methoden zu verwenden.[175] Für die ordentliche Beaufsichtigung der Anlagetätigkeit sind vom Vorstand geeignete Verfahren zu definieren, die die Mindestanforderung der Bafin berücksichtigen.[176]

Aufteilung in Kapitalanlagenstöcke

Um das Anlagevermögen der Versicherungsnehmer zu schützen, hat der Gesetzgeber als ein weiteres Sicherungsinstrument die Aufteilung des Anlagevermögens in verschiedene Vermögensstöcke festgelegt. Diesen dürfen wiederum verschiedene Anlagegegenstände zugeordnet werden. Das gebundene Vermögen besteht hierbei aus dem Sicherungsvermögen, das im § 66 VAG definiert wird und aus dem übrigen gebundenen Vermögen. Alle weiteren Anlagegegenstände werden dem frei verbleibenden Vermögen hinzugezählt. Aus dem Sicherungsvermögen soll zum Einem der garantierte Rechnungszins erwirtschaftet werden, zum Anderen sollen durch das Sicherungsvermögen die Ansprüche der Versicherten bei Insolvenz der Pensionskasse gesichert werden. Deswegen unterliegen diese Anlagen, wie bereits beschrieben, verschiedenen Restriktionen. In der Anlage des sonstigen verbleibenden Vermögens sind die Pensionskassen frei.[177]

[102] Vgl. Klatt (2003), S. 77.
[103] Vgl. Klatt (2003), S. 78.
[104] Vgl. §§ 81 ff VAG.
[105] Vgl. § 5 Absatz 1 VAG.
[106] Vgl. § 5 Absatz 4 VAG in Verbindung mit § 53c VAG.
[107] Vgl. § 5 Absatz 5 Nr. 3 VAG.
[108] Bestrafung wegen unerlaubten Geschäftsbetrieb: vgl. § 140 Absatz 1 Nr. 1 VAG.
[109] Vgl. § 7 AktG.
[110] Vgl. § 22 VAG.
[111] Vgl. § 53c Absatz 1 VAG.
[112] Vgl. Nelson/Stricker/Thofen (2006), S. 3.
[113] Vgl. § 53c Absatz 1 VAG.
[114] Vgl. Klatt (2003), S. 81.
[115] Vgl. Klatt (2003), S. 81.
[116] Vgl. § 4 KapAusstV.
[117] Vgl. Klatt (2003), S. 82f
[118] Vgl. Art. 20 der Richtlinie 2003/41/EG.
[119] Vgl. Art. 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/41/EG.
[120] Zur Umsetzung der „dritten Lebensversicherungsrichtlinie“ vgl. Klatt (2003), S. 83.
[121] Mindestens 12,5 Mio. Euro Prämieneinnahmen oder mind. 250 Mio. Euro Bilanzsumme gemäß §§ 1 ff PKewBV.
[122] Vgl. Klatt (2003), S. 84.
[123] Vgl. Klatt (2003), S. 84.
[124] Vorteile und Bestimmungen über deregulierte Pensionskassen vgl. Klatt (2003), S. 85.
[125] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A I.
[126] § 54 Absatz 1 VAG.
[127] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A I.
[128] Vgl. Klatt (2003), S. 87.
[129] Begriffsbestimmung „Sicherheit“: vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 1 a).
[130] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 1 a).
[131] Erfordernis der „Fungibilität“: vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 1 b).
[132] Erfordernisse für „geratete Vermögensanlagen“: vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 1 c).
[133] Zur Sicherheit von indirekt gehaltenem Vermögen: vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 1 d).
[134] Zur Sicherheit von High-Yield-Anleihen: vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 1 d).
[135] Vgl. Klatt (2003), S. 88.
[136] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 2 a).
[137] Vgl. Klatt (2003), S. 88.
[138] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 2 b).
[139] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 2 b).
[140] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 2 b) 2. Absatz.
[141] Vgl. Klatt (2003), S. 88.
[142] Vgl. Klatt (2003), S. 88.
[143] Vgl. VerBAV (1995), S. 215.
[144] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 3 b).
[145] Vgl. Klatt (2003), S. 88.
[146] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 4 a).
[147] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 4 b).
[148] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 4 b) Absatz 2.
[149] Vgl. § 2 Absatz 4 AnlV.
[150] Vgl. Klatt (2003), S. 89.
[151] Vgl. Klatt (2003), S. 89.
[152] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 5 a) Absatz 4.
[153] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 5 b).
[154] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 5 c).
[155] Vgl. Art. 18 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2003/41/EG.
[156] Vgl. Klatt (2003), S. 89.
[157] Vgl. § 4 Satz 1 AnlV.
[158] Vgl. § 4 Satz 2 AnlV.
[159] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A VII 1.
[160] Vgl. Klatt (2003), S. 89.
[161] Vgl. § 5 Absatz 1 Satz 2 AnlV.
[162] Vgl. Klatt (2003), S. 89.
[163] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A IX 1 b).
[164] Vgl. Klatt (2003), S. 89.
[165] Vgl. Klatt (2003), S. 89.
[166] Vgl. BaFin (2004): Was sind Stresstests?
[167] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A IX 1 b).
[168] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A IX 1 b).
[169] Vgl. Klatt (2003), S. 90.
[170] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 B.
[171] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 B.
[172] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A IX 1 c).
[173] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A IX 3 g).
[174] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A IX 3 g).
[175] Anforderungen an das Risikomanagement vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A IX 3 b).
[176] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A IX 3 e).
[177] Vgl. Klatt (2003), S. 90 in Verbindung mit BaFin (2005c), R15/2005 A I Absatz 2 Satz 4.

Asset Alocation - Betriebsrente / Arten / Durchführungswege

2.3 Betriebsrente / Arten / Durchführungswege

In dem vorherigen Unterkapitel wurde die betriebliche Altersversorgung als ein zukünftig wichtiger Teil der Altersversorgung in Deutschland beschrieben. Die Aufgabe dieser freiwilligen Einrichtung seitens des Arbeitgebers ist sicherlich die Versorgung des Arbeitnehmers beim Ausscheiden aus dem Berufsleben, beim Eintritt der Invalidität und im Todesfall die Hinterbliebenenversorgung. Immer wichtiger wird allerdings die Aufgabe der Schließung der Versorgungslücke zwischen dem zuletzt erhaltenem Nettoeinkommen und dem Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber entscheidet allerdings über die Art der Finanzierung, die Höhe betrieblich gewährter Versorgungsleistungen, den Personenkreis, dem diese Leistungen zukommen, und über die Höhe der Mittel, die für die Sicherung der Versorgungsleistung aufgewandt werden [47]. Die Betriebsrente wird heute auch als ein Teil des Entgeltes für die erbrachte Leistung des Arbeitnehmers angesehen. Immer mehr Arbeitgeber, die im Wettbewerb um qualifizierte Arbeitskräfte stehen, werden von potenziellen Arbeitnehmern sicherlich auch an Zusatzleistungen wie z. B. der betrieblichen Altersversorgung gemessen [48]. Die Leistungen dieser Einrichtung der Altersvorsorge werden außerdem durch zahlreiche Gesetze geregelt, was den Arbeitnehmer sicherlich bestärkt, im Alter mit den Leistungen der Einrichtung fest rechnen zu können. Insbesondere sind hier die Unverfallbarkeitsbestimmungen, die Einführung einer Pensionssicherung und die gesetzlich festgelegten Restriktionen in der Anlagepolitik der für die Betriebsrente zur Verfügung gestellten Mittel zu nennen. Seit dem 01.01.2002 ist der Arbeitgeber gemäß dem § 1a BetrAVG [49] sogar zum Angebot einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung verpflichtet, sofern es ein Arbeitnehmer verlangt.
Der Begriff der betrieblichen Altersvorsorge wird relativ klar in § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrAVG definiert. Die betriebliche Altersvorsorge liegt vor, wenn die nachstehenden Kriterien erfüllt werden:
- Dem Arbeitnehmer werden Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung unmittelbar vom Arbeitgeber selbst oder mittelbar über einen rechtlich selbstständigen Versorgungsträger angeboten.
- Das Leistungsversprechen muss aufgrund eines Arbeitsverhältnisses erfolgen.
- Die Leistung muss durch den Eintritt eines biologischen Ereignisses ausgelöst werden.
Der Arbeitgeber kann sich bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich eigenständig für die Art der Finanzierung und somit über den Weg der Versorgung selbst entscheiden [50]. Die in Deutschland möglichen Durchführungswege werden in der nun folgenden Abbildung dargestellt.

Abbildung 1: Einteilung der Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
Wird nachgereicht.
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Quelle: Eigene Darstellung.

Grundsätzlich wird zunächst zwischen der internen und externen Finanzierung unterschieden. Für den Arbeitgeber kann die Entscheidung für eine interne Finanzierung einige Vorteile bringen. Die betriebliche Altersversorgung in Form der unternehmensinternen Finanzierung erfolgt durch die Direktzusage des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber verpflichtet sich selbst direkt und unmittelbar, dem Arbeitnehmer bei Erreichung des Ruhestandsalters eine Versorgungsleistung zu zahlen [51]. Für diese freiwillige Verpflichtung bildet der Arbeitgeber in der Unternehmensbilanz Pensionsrückstellungen [52]. Diese werden in der Bilanz des Unternehmens passiviert [53]. Die Absicherung erfolgt durch die Aktiva in der Bilanz [54]. Für das Unternehmen hat eine derartige Regelung den Vorteil, dass das Geld für die Versorgung bis zum Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Unternehmen nicht herausfließt [55]. Das Unternehmen kann mit dieser Liquidität arbeiten, ohne Zinsen für Fremdkapital zu zahlen. Die Rückstellungsbildung verbessert ebenfalls die Eigenkapitalquote des Unternehmens [56].
Die Mittel zur betrieblichen Altersvorsorge können ebenfalls extern gesammelt werden. Dies kann in Form der in der Abbildung 1 aufgezeigten Durchführungswege erfolgen. Die auf diese Weise an eine externe Einrichtung vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge können steuerlich als Betriebsausgaben voll abgesetzt werden [57]. Dem Arbeitgeber bieten diese externen Durchführungswege den Vorteil der größtmöglichen Verwaltungsauslagerung [58]. Der fehlende Bilanzausweis von Pensionsrückstellungen kann ebenfalls als ein Vorteil gesehen werden. Meist werden in der Aufbauphase für evtl. später eintretende biometrische Risiken nicht genügend hohe Pensionsrückstellungen gebildet. Trotz der Auslagerung des Finanzierungsrisikos bleibt die Erfüllungspflicht des Arbeitgebers als Subsidiärhaftung gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG weiter bestehen [59].
Nach dieser groben Einteilung der Durchführungswege soll nun jede einzelne Finanzierungsform näher vorgestellt werden. Hierbei soll die nun folgende Tabelle eine Übersicht über die wichtigsten Eigenschaften der verschiedenen Durchführungswege bieten.

Tabelle 4:           Charakteristika der Durchführungswege

 

Direktzusage

Pensionskasse

Pensionsfonds

Direktversicherung

Unterstützungskasse

Rechtsanspruch auf Leistung

ja

ja

ja

ja

nein

Vermögensansammlung

intern

extern

extern

extern

extern[1]

Anlagevorschrift

keine

VAG

VAG (liberal)

VAG

keine

Insolvenzsicherungspflicht

ja

nein

ja

nein

ja

private Weiterführung

nein

ja

ja

ja

nein

Quelle:   Eigene Darstellung in Anlehnung an Buttler (2005), S. 373.

Direktzusage

Bei der Direktzusage sagt der Arbeitgeber gemäß dem § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG dem Arbeitnehmer eine unmittelbare Leistung der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des Versorgungsfalls zu. Wie in der folgenden Abbildung dargestellt, hat der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Erbringung der Versorgungsleistungen.

Abbildung 2: Rechtsbeziehungen bei Direktzusage
2_direktzusage.GIF
Quelle: Bode/Obenberger (2005), S. 56.

Der Arbeitgeber kann für die zukünftigen Leistungen aus der Direktzusage Pensionsrückstellungen nach § 6 a EStG bilden [61]. Hierbei fließt die Liquidität aus dem Unternehmen nicht heraus. Diese Mittel können als Fremdkapitalersatz folglich im Unternehmen eingesetzt werden [62]. Die Bildung von Pensionsrückstellungen führt zu einer Minderung des steuerpflichtigen Gewinns, was ebenfalls zur Verbesserung der Liquidität des Unternehmens führt. Sollte die Versorgungsverpflichtung wegfallen, so muss die Rückstellung gewinnerhöhend aufgelöst werden, weshalb diese dann nur eine Steuerstundung darstellt. Die Bildung von Pensionsrückstellungen hat folglich auch keine lohnsteuerlichen Folgen für den Arbeitnehmer [63]. Der Arbeitnehmer muss die vom Arbeitgeber im Versorgungsfall erhaltenen Leistungen versteuern. Der Arbeitgeber muss im Leistungsfall die Pensionsrückstellung auflösen und sofern diese nicht ausreichen, die weitere Versorgung aus Betriebsmitteln finanzieren. Die Finanzierung der Vorsorgeleistungen aus Betriebsmitteln stellt für den Arbeitgeber Betriebsausgaben dar. Da die gebildeten Pensionsrückstellungen in vielen Fällen nicht ausreichen, insbesondere wenn der Leistungsfall unvorhergesehen vorzeitig eintritt, stellt die Direktzusage ein hohes finanzielles Risiko für den Arbeitgeber dar [64]. Zum Schutz der Anwärter ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Insolvenzversicherung beim Pensionssicherungsverein abzuschließen [65]. Will der Arbeitgeber auch die Risiken im Leistungsfall abdecken, so kann dieser eine Rückdeckungsversicherung abschließen [66]. Die bei einer Lebensversicherung oder Pensionskasse abgeschlossene Versicherung deckt je nach Umfang der Police, die gesamte versprochene Leistung oder Teile davon ab [67].

Direktversicherung
Bei einer Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben eines Arbeitnehmers bei einer Versicherungsgesellschaft ab [68]. Hierbei räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen die Bezugsberechtigung auf die Leistung der Versicherung im Versorgungsfall ganz oder teilweise ein [69]. Eine Lebensversicherung gilt allerdings nur als eine Direktversicherung, wenn die Altersleistung bzw. die Verfügung auf die angesammelten Mittel nicht vor dem 60. Lebensjahr zugelassen wird [70]. Im Unterschied zu der Direktzusage kann der Arbeitnehmer keine Ansprüche bezüglich der Leistung gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen [71]. Die Rechtsbeziehungen können der folgenden Abbildung entnommen werden.
Abbildung 3: Rechtsbeziehung bei Direktversicherung
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Quelle: Pigorsch/Urbitsch (2006), S. 20.
Auch wenn der Arbeitgeber eine Zusage an den Arbeitnehmer abgibt, hat dieser im Leistungsfall einen Rechtsanspruch direkt gegenüber der Versicherungsgesellschaft. Der Arbeitgeber, der entweder einen Gruppenvertrag für mehrere Mitarbeiter oder jeweils einen Einzelvertrag für jeden Mitarbeiter abschließt, ist verpflichtet regelmäßig die Beiträge an die Versicherungsgesellschaft zu überweisen. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber dann als Aufwand gewinnmindernd verbucht. Die Besteuerung der im Leistungsfall erhaltenen Rente ist von dem Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung abhängig. Bei bereits pauschal versteuerten Versicherungen fließt nur der Ertragsanteil in das zu versteuernde Einkommen des Rentners [72]. Vom Staat geförderte Direktversicherungen sind bei zukünftiger Rentenzahlung voll zu versteuern [73]. Die Lebensversicherungsunternehmen unterliegen der Kontrolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Aufgrund der im Versicherungsaufsichtsgesetz festgelegter Anlagerestriktionen gelten die von den Versicherungen zukünftig auszuzahlende Leistungen als besonders sicher. Insbesondere wird hierbei auch als Mindestverzinsung für das eingezahlte Kapital ein Garantiezinssatz vorgegeben. Für Versicherungsverträge, die vor dem 01.01.2004 abgeschlossen wurden, galt der Höchstgarantiezinssatz von 3,25 %. Für Versicherungsverträge, die danach abgeschlossen wurden, gilt ein Garantiezins von 2,75 % [74].

Unterstützungskasse
Bei der Unterstützungskasse handelt es sich um eine rechtsfähige, rechtlich selbständige Einrichtung, die in Form eines eingetragenen Vereins, einer GmbH oder sogar einer Stiftung gegründet werden kann und die keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt [75]. Das Wesen der Unterstützungskasse wird hierbei im § 1b Absatz 4 BetrAVG geregelt. Die Freiwilligkeit der Leistungserbringung beruht auf dem Wunsch, dem Mittelstand auch eine Möglichkeit zur Gründung von Versorgungseinrichtungen zu geben [76]. Hierbei müssen die komplexen Versicherungsvorschriften nicht beachtet werden [77]. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings entschieden, dass diese Freiwilligkeit als ein Widerrufsrecht zu verstehen ist, das an sachliche Gründe gebunden ist [78]. Die Zwischenschaltung einer Unterstützungskasse befreit den Arbeitgeber nicht vor Nachschusspflicht, sofern die Unterstützungskasse über ein zu geringes Vermögen für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Anwärtern verfügt. Zum Schutz der Arbeitnehmer muss eine Insolvenzversicherung bei dem Pensionssicherungsverein abgeschlossen werden [79]. Im folgendem sind die hier vorgestellten Rechtsbeziehungen grafisch dargestellt.
Abbildung 4: Rechtsbeziehung bei Unterstützungskasse
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Quelle: In Anlehnung an Pigorsch/Urbitsch (2006), S. 78.
Die vom Arbeitgeber an die Unterstützungskasse überwiesenen Beiträge wirken als Betriebsausgaben steuer- und gewinnmindernd. Sollte der Arbeitgeber die Unterstützungskasse mit zu geringem Kapital ausstatten, so muss dieser selbst für die Versorgungsleistungen haften. Der Arbeitnehmer muss sich grundsätzlich zuerst an die Unterstützungskasse mit seinem Anspruch auf Leistungserfüllung wenden. Sollte diese nicht leisten können, so kann der Arbeitnehmer direkt den Arbeitgeber in Anspruch nehmen. Die Vorsorgeleistungen der Unterstützungskasse sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Im Gegensatz zu den vom Staat beaufsichtigten Durchführungswegen ist die Unterstützungskasse in ihrer Anlagepolitik frei [80]. Die der Unterstützungskasse vom Arbeitgeber zugewandten Mittel können sowohl in eine Rückdeckungsversicherung als auch in verschiedenen anderen Formen angelegt werden. Diese können sogar in Form von Darlehen wieder an den Arbeitgeber geliehen werden [81].

Pensionskassen
Pensionskassen sind rechtlich selbständige Versorgungseinrichtungen, die dem Anwärter oder deren Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf eine Leistung gewähren [82]. Dies wird den Arbeitnehmer gemäß dem § 1b Absatz 3 Satz 1 BetrAVG zugesichert. Pensionskassen werden in der Rechtsform der Versicherungsaktiengesellschaft (VAG) oder als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) gegründet [83]. Als private Versicherungsunternehmen unterliegen sie im Sinne von § 1 Absatz 1 VAG der Versicherungsaufsicht. Als Versorgungsberechtigter hat der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch gegenüber der Pensionskasse auf Erbringung der Versorgungsleistung [84]. Trotz dem, dass der Arbeitgeber nur für die Abgabe der Versorgungszusage, den Abschluss des Versicherungsvertrages und die Entrichtung der Beiträge an die Pensionskasse zuständig ist, muss dieser ebenfalls haften, sofern die Pensionskasse zur unmittelbaren Erbringung der zugesagten Versorgungsleistung nicht fähig sein sollte [85]. Eine Insolvenzversicherungspflicht bei dem Pensionssicherungsverein ist allerdings nicht vorgesehen [86].
Abbildung 5: Rechtsbeziehung bei Pensionskasse
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Quelle: In Anlehnung an Pigorsch/Urbitsch (2006), S. 49.
Die Pensionskasse unterscheidet sich von anderen insbesondere privaten Vorsorgeeinrichtungen nicht nur in den anders definierten Rechtsbeziehungen. Die Pensionskasse als Altersvorsorgeeinrichtung versichert nur Arbeitnehmer, die einer unselbstständigen Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber nachgehen. Die Satzung jeder einzelnen Pensionskasse kann den Wirkungskreis dieser einschränken. Aufgrund dieser festen Definition des Personenkreises, der die Leistung in Anspruch nehmen kann, werden die Struktur und die mögliche Größe der Versorgungseinrichtung ebenfalls vorgegeben [87]. Hierbei kann zwischen verschiedenen Arten der Pensionskasse unterschieden werden.
Die klassische Pensionskasse wurde meist von einzelnen Großunternehmen für die Versorgung der eigenen Arbeitnehmer eingerichtet. Die Konzernpensionskasse kann von sämtlichen Mitarbeitern der zum Konzern gehörenden Unternehmen genutzt werden. Bei einer Gruppenpensionskasse werden Mitarbeiter einer vorgegebenen Wirtschaftsbranche versichert. Besonders geeignet ist eine derartige Versorgungseinrichtung für kleine und mittelgroße Betriebe, für die die Gründung einer eigenen Pensionskasse wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre. Eine sehr große Gruppenpensionskasse ist der Bankbeamtenversicherungsverein. Dieser bietet die betriebliche Altersvorsorge für die Angestellten vieler unabhängiger Kreditinstitute. Des Weiteren wird von einer Tarifvertragspensionskasse gesprochen, sofern die Tarifparteien in den ausgehandelten Tarifverträgen ebenfalls Art und Höhe der Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung festgelegt haben. Mitarbeiter von Unternehmen, für die dieser Tarifvertrag ausgehandelt wurde, dürfen von den Unternehmen in dieser Tarifpensionskasse versichert werden. Weiterhin gibt es überbetriebliche Pensionskassen, die branchenübergreifend die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anbieten. Es handelt sich dabei meist um Versicherungsunternehmen, die als Tochtergesellschaft eine Pensionskasse gegründet haben [88].
Die vom Arbeitgeber an die Pensionskasse geleisteten Beiträge können natürlich voll als Betriebskosten angerechnet werden. Sofern die Beiträge im Zuge der Entgeltumwandlung geleistet werden, sind diese bis zur Höhe von 4 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage auch für den Arbeitnehmer steuerfrei. Für Beiträge, die darüber hinausgehen, ist die Befreiung von der Steuer vom Zeitpunkt der Versorgungszusage abhängig. Bei Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 ausgesprochen wurden, können die Beiträge gemäß § 40b EStG pauschal versteuert werden. Für die nach dem 1.1.2005 ausgesprochene Zusage kann der Arbeitgeber zusätzlich zur Entgeltumwandlung Beiträge bis zu 1800 Euro steuerfrei für die Altersversorgung des einzelnen Mitarbeiters leisten. Darüber hinaus geleistete Beiträge müssen vom Arbeitnehmer individuell versteuert werden [89].
Bei der Sozialversicherungspflicht muss ebenfalls differenziert werden. Beiträge des Arbeitgebers, die für den Arbeitnehmer steuerfrei sind oder vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden und Beiträge im Zuge der Entgeltumwandlung sind bei der Sozialversicherung beitragsfrei. Beiträge, die im Rahmen der zusätzlichen Entgeltumwandlung bis zu 1800 Euro gemäß § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG und sonstige vom Arbeitnehmer individuell zu versteuernde Beiträge sind sozialversicherungspflichtig. Seit dem 1.1.2004 sind die Leistungen der Pensionskassen beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für Rentner [90]. Die Sozialversicherungspflicht für derartige aus dem Nettoeinkommen stammende Beiträge bildet einen schwerwiegenden Nachteil für die Pensionskassenversorgung [91]. Ein Merkmal, das die regulierten Pensionskassen von den deregulierten Pensionskassen und Lebensversicherungen unterscheidet, ist der unterschiedliche Höchstrechnungszins. Während Lebensversicherungen und denen gleichgestellte deregulierte Pensionskassen seit 1.1.2004 mit einem Rechnungszins von maximal 2,75% rechnen dürfen, dürfen regulierte Pensionskassen mit einem von der BaFin aufgrund ausreichender Nachweise genehmigten höheren Rechnungszins kalkulieren [92].

Pensionsfonds
Seit dem 01.01.2002 sind Pensionsfonds als ein weiterer Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge im BetrAVG zugelassen [93]. In der Grundstruktur ist der Pensionsfonds der Pensionskasse ähnlich. Wie Pensionskassen sind auch Pensionsfonds gemäß § 1b Absatz 3 BetrAVG in Verbindung mit § 112 ff VAG rechtlich selbstständige Einrichtungen, die sowohl dem Anwärter als auch seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf eine kapitalgedeckte betriebliche Versorgungsleistung gewähren [94]. Der Pensionsfonds kann in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder eines Pensionsfondsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden [95]. Die Definition des Pensionsfonds gleicht der Definition der Pensionskasse. Der Pensionsfonds ist allerdings kein Versicherungsunternehmen, auch wenn dieser gemäß § 1 Absatz 2 VAG ebenfalls der Versicherungsaufsicht unterliegt. Insbesondere wird der Pensionsfonds als Einrichtung von der BaFin kontrolliert, da dem Anwärter ein Rechtsanspruch auf Leistung eingeräumt wird. Der Pensionsfonds muss vom Gesetzgeber festgelegten umfangreichen Informationspflichten nicht nur gegenüber der BaFin sondern auch gegenüber den Versorgungsberechtigten nachgehen [96]. Im Gegensatz zur Pensionskasse unterliegt der Pensionsfonds nicht so hohen Restriktionen in Bezug auf die Vermögensanlage der angesparten Mittel. Daher können Pensionsfonds am Kapitalmarkt grundsätzlich Renditechancen besser ausnutzen [97]. Da diese allerdings mit größeren Volatilitätsrisiken verbunden sein können, muss ein Pensionsfonds eine entsprechende Versicherung zum Schutz vor Insolvenz beim Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) abschließen [98]. Außerdem darf der Pensionsfonds im Unterschied zu Pensionskassen und Lebensversicherungen keine feste Beitrags-Leistungs-Garantie abgeben [99]. Die Höhe der zu entrichtenden Beiträge und die Höhe der Altersversorgungsleistung dürfen nicht gleichzeitig in einem Vertrag fest zugesagt werden [100]. Vielmehr wird die Höhe der Versorgungsleistung in Abhängigkeit zu den für diese Leistung reservierten und angelegten Mittel gesetzt.
Wie aus der folgenden Abbildung ersichtlich ist, sind die Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Parteien vergleichbar mit denen der Pensionskasse.
Abbildung 6: Rechtsbeziehung bei Pensionsfonds
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Quelle: In Anlehnung an Pigorsch/Urbitsch (2006), S. 48.
Der Arbeitnehmer hat einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Erbringung der Versorgungsleistung gegenüber dem Pensionsfonds. Der Arbeitgeber, der den Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat, ist zunächst nur zur Leistung von vereinbarten Beiträgen an den Pensionsfonds verpflichtet. Kann allerdings der Pensionsfonds, die vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer versprochene Leistung ganz oder teilweise nicht erbringen, so ist der Arbeitgeber gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG unmittelbar zur Erbringung der zugesagten Leistung verpflichtet. Die vom Arbeitgeber an den Pensionsfonds geleisteten Beiträge können gemäß § 4 e EStG als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Bis zu einer Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze sind die Beiträge des Arbeitgebers zum Pensionsfonds ebenfalls beim Arbeitnehmer lohnsteuerfrei, wenn die Auszahlung in Form einer Rente erbracht wird. Wurde die Zusage nach dem 01.01.2005 erteilt, so kann der Arbeitgeber zusätzlich einen Betrag von 1800 Euro für jeden Arbeitnehmer pro Kalenderjahr steuerfrei an den Pensionsfonds zahlen. Weitere Beiträge müssen mit dem individuellen Lohnsteuersatz des Arbeitnehmers versteuert werden. Die späteren Leistungen des Pensionsfonds sind zu versteuern, sofern die Beiträge steuerlich gefördert wurden. Wurden die Beiträge aus versteuerten Mitteln erbracht, so ist nur der Ertragsanteil steuerpflichtig. Generell sind die Leistungen des Pensionsfonds sozialversicherungspflichtig. Die Beiträge des Arbeitgebers an den Pensionsfonds sind sozialversicherungsfrei nur, wenn es sich um Beiträge im Zuge der Entgeltumwandlung oder um Beiträge, die unter der vierprozentigen Bemessungsgrundlage liegen, handelt. Alle sonstigen Beiträge sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer sind sozialversicherungspflichtig [101].

[47] Vgl. Bora/Stiefermann (2005), S. 7 und S. 18.
[48] Vgl. Buttler (2005), S. 21.
[49] Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (2005).
[50] Vgl. Buttler (2005), S. 9.
[51] Vgl. Heidemann (2005a), S. 93.
[52] Vgl. Gruber (1999), S. 33.
[53] Vgl. Klatt (2003), S. 10.
[54] Vgl. Gruber (1999), S. 33.
[55] Vgl. Klatt (2003), S. 10.
[56] Vgl. Klatt (2003), S. 10.
[57] Vgl. Klatt (2003), S. 10.
[58] Vgl. Heidemann (2005a), S. 93.
[59] Vgl. Klatt (2003), S. 29.
[60] Häufig im Trägerunternehmen.
[61] Vgl. Buttler (2005), S. 10.
[62] Vgl. Heidemann (2005a), S. 94.
[63] Vgl. Heidemann (2005a), S. 94.
[64] Vgl. Buttler (2005), S. 10.
[65] Vgl. Klatt (2003), S. 28.
[66] Vgl. Bode/Obenberger (2005), S. 55.
[67] Vgl. Bode/Obenberger (2005), S. 55f.
[68] Vgl. Pigorsch/Urbitsch (2006), S. 20.
[69] Vgl. Buttler (2005), S. 10.
[70] Vgl. Heidemann (2005b), S. 115.
[71] Vgl. Pigorsch/Urbitsch (2006), S. 20.
[72] Vgl. Pigorsch/Urbitsch (2006), S. 22.
[73] Vgl. Pigorsch/Urbitsch (2006), S. 22.
[74] Vgl. Pigorsch/Urbitsch (2006), S. 20.
[75] Vgl. Heidemann (2005e), S. 174.
[76] Vgl. Bode/Obenberger (2005), S. 57.
[77] Vgl. Klatt (2003), S. 30.
[78] Vgl. Bode/Obenberger (2005), S. 57.
[79] Vgl. Klatt (2003), S. 30.
[80] Vgl. Buttler (2005), S. 11.
[81] Vgl. Buttler (2005), S. 11.
[82] Vgl. Heidemann (2005c), S. 134; Vgl. Buttler (2005), S. 11.
[83] Vgl. Bode/Obenberger (2005), S. 59.
[84] Vgl. Heidemann (2005c), S. 134.
[85] Vgl. Pigorsch/Urbitsch (2006), S. 49.
[86] Vgl. Heidemann (2005c), S. 134.
[87] Vgl. Klatt (2003), S. 69.
[88] Zur genaueren Erklärung der Pensionskassenarten vgl. Klatt (2003), S. 69f.
[89] Zur steuerlichen Behandlung vgl. Pigorsch/Urbitsch (2006), S. 49f.
[90] Zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung vgl. Pigorsch/Urbitsch (2006), S. 50.
[91] Vgl. Heidemann (2005c), S. 135.
[92] Vgl. Buttler (2005), S. 215.
[93] Vgl. Pigorsch/Urbitsch (2006), S. 48.
[94] Vgl. Klatt (2003), S. 31.
[95] Vgl. Bode/Obenberger (2005), S. 62.
[96] Vgl. Heidemann (2005d), S. 153.
[97] Vgl. Buttler (2005), S. 12.
[98] Vgl. Weigel (2002), S. 21f.
[99] Vgl. Klatt (2003), S. 31.
[100] Vgl. Weigel (2002), S. 7.
[101] Zur steuerliche und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung vgl. Pigorsch/Urbitsch (2006), S. 48f.

Asset Alocation - Drei Säulen Modell

2.2 Drei Säulen Modell

Die Altersvorsorge in Deutschland ruht auf mehreren Säulen, deren historische Entwicklung im vorherigen Abschnitt beschrieben wurde. Hierbei handelt es sich um [20]:
- die gesetzliche Rentenversicherung
- die betriebliche Alterssicherung
- die private Altersvorsorge.
Die Lasten der Vorsorge sind auf die drei Säulen sehr ungleich verteilt. Die Hauptlast mit einem Anteil von 82 % liegt bisher auf der gesetzlichen Vorsorge. Die zweite Säule, die betriebliche Alterssicherung deckt bisher etwa 5 % der Last ab und die private Vorsorge deckt den Rest, also insgesamt 13 %, ab [21]. Auch wenn die drei Säulen als gemeinsames Ziel die Sicherung der Altersvorsorge der Anwärter verfolgen, unterscheiden sich die Konzeptionen nicht nur hinsichtlich des prozentualen Anteils der Verbreitung. Aufgrund der spezifischen Funktionen jeder einzelnen Säule sichert jede einzelne ein unterschiedlich hohes Versorgungsniveau ab. Außerdem werden die einzelnen Säulen unterschiedlich finanziert.
Die gesetzliche Rentenversicherung sichert die Existenz der Rentner und bildet somit die Grundlage der Alterssicherung. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind öffentlich rechtliche Körperschaften [22]. Hierbei werden die meisten Angestellten von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und die Arbeiter von den regionalen Landesversicherungsanstalten für die Rentenversicherung der Arbeiter (LVA) betreut. Des Weiteren werden einige Berufsstände von der Rentenversicherung der Bundesknappschaft versichert. Die Höhe der Bezüge wird an das jeweilige Lohnniveau angepasst. Seit der gesetzlichen Neuregelung von 1957 wird die gesetzliche Rente in Form des Umlageverfahrens finanziert [23]. Im Laufe der Jahre wurden weitere Verbesserungsmöglichkeiten erörtert, wobei einige in neuen Gesetzen umgesetzt wurden. Erhebliche Finanzierungsprobleme führten im Jahr 1992 zur Veränderung der Anpassung des Rentenniveaus. Dieses wurde seit 1992 an die Nettolohnentwicklung gekoppelt. Die Grundlage für die gesetzliche Rentenversicherung wurde im „6. Buch des Sozialgesetzbuches“ (SGB VI) zusammengefasst. Wie bereits erwähnt sichert die gesetzliche Rentenversicherung nicht nur ein Einkommen im Alter. Sie tritt auch bei Invalidität und bei Hinterbliebenenversorgung in Erscheinung. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind alle Arbeiter und Angestellten verpflichtend bis zur Beitragsbemessungsgrundlage versichert. Somit müssen alle Arbeiter und Angestellten einen Beitrag entrichten, wobei die Beitragsbemessungsgrundlage eine Höchstgrenze bildet, bis zu der das Einkommen aus unselbstständiger Arbeit versichert wird [24]. Ein darüber hinaus gehendes Einkommen wird nicht versichert und folglich müssen dafür keine Beiträge geleistet werden. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich angepasst. Für das Jahr 2006 wurde das Höchsteinkommen auf monatlich 5250 Euro in den alten Bundesländern und auf 4400 Euro in den neuen Bundesländern festgelegt [25].
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) bildet die zweite Säule des Drei-Säulen-Modells. Wie bereits beschrieben stellt die bAV eine der ältesten Formen der Altersversorgung dar. Diese freiwillige Einrichtung wird von vielen großen Unternehmen betrieben. Die Höhe der Leistung ist dabei von der Leistungskraft des jeweiligen Unternehmens abhängig. Weitere Ausführungen zur betrieblichen Altersvorsorge werden Gegenstand der folgenden Kapitel sein.
Die dritte Säule beschäftigt sich mit der privaten Altersvorsorge, auch Eigenvorsorge genannt. Zu dieser Vorsorge zählen sämtliche Vermögensbildungsmaßnahmen, die im Alter zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen können. Es handelt sich hierbei um private Vermögensbildung in sämtlichen Formen, die ohne unmittelbare staatliche oder betriebliche Veranlassung von einem Arbeitnehmer freiwillig gebildet werden und zur späteren Altersversorgung genutzt werden können. Hierbei stehen dem Anleger verschiedene Kapitalmarkt- und Versicherungsprodukte zur Auswahl. Der Anleger kann für die Altervorsorge sein Geld in Form von Sparplänen, Bankguthaben, Lebensversicherungen, Wertpapieren oder durch eine Anlage in Immobilien u. ä. ansparen. Die Höhe der Anlage- und Sparmaßnahmen wird allein durch die Höhe des verfügbaren Einkommens der privaten Haushalte begrenzt. Die private Altersvorsorge wird dabei aus bereits versteuertem Einkommen betrieben. Die daraus entstehenden Erträge werden ebenfalls besteuert. Aufgrund derartiger Besteuerungsmaßnahmen war die steuersystematische Attraktivität der privaten Altersvorsorge geringer als bei Einzahlungen in die erste und zweite Säule [26].
Um die Bedeutung der dritten Säule zu erhöhen und die Bürger zu mehr selbstständiger Eigenvorsorge zu motivieren, wurde im Jahr 2002 eine staatlich geförderte, kapitalgedeckte Altersversorgung in Form der Riester-Rente eingeführt. Die Förderung erfolgt dabei in Form von Zulagen und in Form eines Sonderausgabenabzugs. Bis zum Jahr 2008 werden die Höhe der Zulagen und die Höhe des Ausgabenabzugs stufenweise erhöht. Im Jahr 2004 wurde das Verfahren der Riester-Rente vereinfacht und in einem eigenem Gesetz, dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) festgelegt. Wird die Riester-Rente in Form des Zulagenverfahrens gefördert, so ergibt sich die der folgenden Tabelle zu entnehmende Maximalzulage. Diese wird ausgezahlt, sofern der Anwärter einen Beitrag aus seinem Nettoeinkommen leistet, der zusammen mit der Zulage den maximalen Anteil am zu versteuerndem Vorjahreseinkommen ergibt.

Tabelle 3:           Höchstzulage der Riester-Rente bei maximalen Sparbeiträgen

Jahr

Single

Ehepaare [27]

Kinderzulage

Max. Anteil [28]

2002/2003

38 Euro

76 Euro

46 Euro

1 %

2004/2005

76 Euro

152 Euro

92 Euro

2 %

2006/2007

114 Euro

228 Euro

138 Euro

3 %

ab 2008

154 Euro

308 Euro

185 Euro

4 %

Quelle:   In Anlehnung an Pigorsch/Urbitsch (2006), S. 90ff.

Alternativ zu dem Zulagenverfahren kann die Riester-Rente durch den Sonderausgabenabzug gefördert werden [29]. Der maximal abziehbare Betrag ist ähnlich der oberen Tabelle nach Jahren gestaffelt. In den Jahren 2002 bis 2008 soll sich der maximale Sonderausgabenabzug von 525 Euro über 1050 Euro und 1575 Euro auf 2100 Euro erhöhen [30]. Bei der Nutzung der Riester-Rente prüft das Finanzamt automatisch, ob es für den Steuerpflichtigen günstiger wäre, einen Sonderausgabenabzug zu beantragen [31]. Würde der Steuerpflichtige eine höhere Ersparnis mit dem Sonderausgabenabzug erzielen, so wird das Finanzamt den Differenzbetrag zwischen der Steuerersparnis und der Zulagenförderung als Steuererstattung direkt an den Steuerpflichtigen auszahlen [32]. Darüber hinaus bleiben in der Ansparphase der Riester-Rente die erwirtschafteten Erträge steuerfrei. Erst in der Auszahlungsphase greift das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Die zukünftig auszuzahlende Rentenleistung muss demnach voll versteuert werden.
Neben der Riester-Rente fördert der Staat seit dem 01.01.2005 im Rahmen des neu erarbeiteten Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) eine weitere Form der privaten Altersversorgung. Diese wird nach dem Ökonomen Bernd Rürup benannt und wird allgemein als Rürup-Rente bezeichnet. Diese Rente wird durch den Sonderausgabenabzug gefördert. Die steuerliche Förderung ist allerdings an strenge Vorraussetzungen geknüpft. Die Rürup-Rente beruht auf einem von der privaten Versicherungswirtschaft angebotenem Rentenversicherungsvertrag [33]. Die Rentenleistung darf nur in Form einer monatlichen Leibrente ausgezahlt werden [34]. Unter einer Leibrente wird in der Standardform die Verpflichtung einer Versicherungsgesellschaft zur Zahlung einer lebenslangen konstanten Geldleistung an den Ruheständler verstanden [35]. Die Versicherungsgesellschaft übernimmt dabei voll die finanziellen Folgen einer langen Lebensdauer, also das „Langlebigkeitsrisiko“. Mit dem Tod des Ruheständlers endet das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherungsgesellschaft. Das Versicherungsunternehmen hat keine weiteren Zahlungsverpflichtungen [36]. Im Rahmen der Rürup-Rente darf der Beginn der Leistung der Rente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen [37]. Damit die Versicherungsleistung tatsächlich nur für den Versorgungszweck genutzt werden kann, dürfen die Ansprüche aus dem Vertrag nicht vererbbar, übertragbar, beleihbar oder veräußerbar sein [38].
Steuerlich wird die Rürup-Rente in Form eines Sonderausgabenabzugs gefördert. Im Jahr 2005 konnten 60 % der Ausgaben, maximal jedoch 12.000 Euro von zu versteuerndem Einkommen abgesetzt werden [39]. Bis zum Jahr 2025 soll der abziehbare Anteil jährlich um 2 % steigen. Folglich können ab dem Jahr 2025 100 % der Ausgaben von zu versteuerndem Einkommen abgezogen werden. Der maximal abziehbare Betrag wird allerdings auf 20.000 Euro festgelegt [40]. Da ein Teil der Beiträge in der Ansparphase steuerfrei gestellt wird, erfolgt wie bei der Riester-Rente in der Auszahlungsphase die Besteuerung. Die Höhe des Anteils der zu versteuernden Rentenleistung richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit sollte allerdings auch berücksichtigt werden, dass der Sonderausgabenabzugsbetrag um die nach § 3 Nr. 62 EStG vom Arbeitgeber steuerfrei geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gemindert werden muss. Dies geschieht unter anderem aufgrund der Neuordnung der steuerlichen Behandlung der verschiedenen Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge.
Im Rahmen dieser steuersystematischen Neuordnung wurden die verschiedenen Altersversorgungsprodukte drei Schichten zugeordnet. Die Produkte jeder Schicht werden steuerlich gleich behandelt. Die Produkte für die Altersversorgung werden den folgenden Schichten im Rahmen des Drei-Schichten-Modells zugeordnet [41]:
- Basisversorgung
- Kapitalgedeckte Zusatzversorgung
- Kapitalanlageprodukte
Der Basisversorgung werden Altersvorsorgeprodukte zugeordnet, die nicht beleihbar, nicht vererbbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind [42]. Zu solchen Produkten zählen die gesetzliche Rentenversicherung und die Rürup-Rente.
Die Zusatzversorgung als die zweite Schicht setzt sich aus Produkten der Altersvorsorge in Form der Riester-Rente und aus der betrieblichen Altersversorgung in Form der Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds zusammen [43]. Für diese Produkte gelten die gleichen Vorraussetzungen für eine steuerliche Förderung wie für die Produkte der ersten Schicht. Der Gesetzgeber hat bei der Gestaltung dieser Produkte dem Anwärter einige Erleichterungen zugestanden. So ist die Auszahlung von bis zu 30 % des Kapitals vor Rentenbeginn möglich [44]. Soweit die Produkte steuerlich gefördert wurden, gilt für diese zum Entnahmezeitpunkt die nachgelagerte Besteuerung [45].
Zu den Produkten der dritten Schicht zählen z. B. Lebensversicherungen, Sparpläne und Immobilienanlagen, die nicht zur Basisversorgung oder Zusatzversorgung gezählt werden können. Diese Produkte dienen eher der Kapitalanlage als der Altersvorsorge und werden deshalb vom Staat nicht besonders gefördert [46].

[20] Vgl. Albrecht/Maurer (2005), S. 6.
[21] Vgl. Becker/Deutsch (2003), S. 9.
[22] Vgl. § 125 SGB VI.
[23] Vgl. § 153 SGB VI.
[24] Vgl. Pigorsch/Urbitsch (2006), S. 13.
[25] Vgl. SGB VI, Sechstes Kapitel Anlage 2 und Anlage 2a in Verbindung mit § 160 SGB VI.
[26] Vgl. Gruber (1999), S. 37.
[27] Ehepaare, bei denen jeder einen eigenen Riester-Vertrag hat.
[28] Maximaler Anteil des Vorjahreseinkommens einschließlich Zulagen.
[29] Vgl. Buttler (2005), S. 13.
[30] Vgl. Pigorsch/Urbitsch (2006), S. 73.
[31] Vgl. Hanau (2002), S. 17.
[32] Vgl. Pigorsch/Urbitsch (2006), S. 73.
[33] Vgl. Pigorsch/Urbitsch (2006), S. 70.
[34] Vgl. Buttler (2005), S. 14.
[35] Vgl. Albrecht/Maurer (2000), S.110.
[36] Vgl. Albrecht/Maurer (2000), S.110.
[37] Vgl. Buttler (2005), S. 14.
[38] Vgl. Buttler (2005), S. 14.
[39] Vgl. § 10 Absatz 3 Satz 4 EStG.
[40] Vgl. § 10 Absatz 3 Satz 1 EStG.
[41] Vgl. Buttler (2005), S. 16.
[42] Vgl. Pigorsch/Urbitsch (2006), S. 23.
[43] Vgl. Buttler (2005), S. 16.
[44] Vgl. Buttler (2005), S. 16.
[45] Vgl. Pigorsch/Urbitsch (2006), S. 24.
[46] Vgl. Pigorsch/Urbitsch (2006), S. 24.

Asset Alocation - Entwicklung

2 Entwicklung
2.1 Historische Hinführung
Eine Absicherung im Alter war den Menschen schon immer wichtig. Bevor es überhaupt eine Rentenversicherung gab, wurden ältere Menschen von jüngeren Familienmitgliedern versorgt. Die ganze Familiengemeinschaft ist für diese aufgekommen. Ein junges Ehepaar hatte unter anderem aus Vorrausicht viele Kinder, so dass es eine genügend große Anzahl an Söhnen und Töchtern gab, […]

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Asset Alocation - Einleitung

1 Einleitung
Aufgrund der sehr angespannten Lage der gesetzlichen Rentenversicherung machen sich immer mehr Arbeitnehmer Sorgen um ihre finanzielle Absicherung im Rentenalter. In der Zukunft sollen nach den heutigen Berechnungen in der gesetzlichen Rentenversicherung immer weniger Arbeitnehmer für immer mehr Rentner sorgen. Um keine Defizite in der gesetzlichen Versorgung zu haben und um gleichzeitig die Lohnkosten […]

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Abbildungs-, Tabellen- und Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Einteilung der Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung 14
Abbildung 2: Rechtsbeziehungen bei Direktzusage 16
Abbildung 3: Rechtsbeziehung bei Direktversicherung 17
Abbildung 4: Rechtsbeziehung bei Unterstützungskasse 18
Abbildung 5: Rechtsbeziehung bei Pensionskasse 20
Abbildung 6: Rechtsbeziehung bei Pensionsfonds 23
Abbildung 7: Prozentuale Aufteilung der Deckungsmittel in der bAV im Jahr 2004 43
Abbildung 8: Entwicklung der Deckungsmittel in der bAV nach Durchführungswegen […]

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Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis II
Tabellenverzeichnis IV
Abkürzungsverzeichnis V
1 Einleitung 1
2 Entwicklung 2
2.1 Historische Hinführung 2
2.2 Drei Säulen Modell 8
2.3 Betriebsrente / Arten / Durchführungswege 12
3 Gesetzliche Rahmenbedingungen 24
3.1 Aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen bei Pensionskassen 24
3.2 Aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen bei Pensionsfonds 38
4 Empirische Daten aus der Praxis 42
4.1 Gesamtübersicht bAV in Deutschland 42
4.2 Asset Allocation der Pensionskassen 46
4.3 Asset Allocation der Pensionsfonds 54
5 […]

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Die Asset Allocation deutscher Pensionskassen und Pensionsfonds – Aufsichtrechtliche Rahmenbedingungen und deren Umsetzung in der Praxis

Die Asset Allocation deutscher Pensionskassen und Pensionsfonds – Aufsichtrechtliche Rahmenbedingungen und deren Umsetzung in der Praxis
Diplomarbeit
eingereicht bei
Prof. Dr. Raimond Maurer
Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre,
insbesondere Investment,
Portfolio Management und Alterssicherung
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften
Johann Wolfgang Goethe-Universität
Frankfurt am Main
von
cand. rer. pol. Janusz Kopiec
Ludwig-Landmann-Str. 343 B
60487 Frankfurt am Main
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Siehe Impressum … @gmx.de
Studienrichtung: BWL
10. Fachsemester
Matrikelnummer: 2323497

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