Aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen bei Pensionskassen
Inhaltsverzeichnis
- Die Asset Allocation deutscher Pensionskassen und Pensionsfonds – Aufsichtrechtliche Rahmenbedingungen und deren Umsetzung in der Praxis
- Inhaltsverzeichnis
- Abbildungs-, Tabellen- und Abkürzungsverzeichnis
- Asset Alocation - Einleitung
- Asset Alocation - Entwicklung
- Asset Alocation - Drei Säulen Modell
- Asset Alocation - Betriebsrente / Arten / Durchführungswege
- Aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen bei Pensionskassen
3 Gesetzliche Rahmenbedingungen
3.1 Aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen bei Pensionskassen
Bedeutende rechtliche Rahmenbedienungen für Pensionskassen sind im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zu finden. Diese besonderen Regelungen des Verwaltungsrechts werden in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (VerBaFin) konkretisiert und näher erläutert.[102] Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übernimmt im Rahmen ihrer Tätigkeit ebenfalls die Beaufsichtigung von Pensionskassen. Diese fängt mit der Prüfung der umfassenden Regelungen bei der Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Pensionskasse an. Weiterhin prüft die BaFin die Einhaltung der Bestimmungen, die bezüglich der Kapitalausstattung von Pensionskassen und bezüglich der Vermögensanlage getroffen wurden.[103] Sollten die getroffenen Regelungen nicht eingehalten werden, so hat die Aufsichtsbehörde zahlreiche Instrumente, die sie zur Bestrafung der Pensionskasse einsetzen darf. Das Bestrafungsmaß kann bis zu Bußgeld- und Straftatbeständen reichen.[104]
Nachdem die Pensionskasse privatrechtlich als Aktiengesellschaft oder als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gegründet wurde, muss diese einen förmlichen Antrag auf Zulassung zum Geschäftsbetrieb bei der BaFin stellen.[105] Dem Antrag muss ein im § 5 Absatz 2 VAG definierter Geschäftsplan beigelegt werden. Aus diesem müssen der Geschäftszweck, die jeweiligen Sparten und insbesondere die Verhältnisse, die die dauerhafte Erfüllbarkeit der versprochenen Leistungen gewährleisten, ersichtlich sein. Hierzu muss eine Solvabilitätsrechnung vorgelegt werden.[106] Außerdem müssen die Satzung, die allgemeinen Versicherungsbedingungen und weitere Unterlagen eingereicht werden. Sollte die Pensionskasse eine Zulassung erhalten, so muss ebenfalls ein Organisationsfonds eingerichtet werden, der die zukünftigen Anwärter davor schützt, dass die Anlaufkosten der Gründung direkt auf diese umgelegt werden.[107] Erst mit der Erteilung der Konzession darf der Geschäftsbetrieb aufgenommen werden.[108] Zu einer weiterhin wichtigen Aufgabe nach der Zulassung gehört die Anzeigepflicht des § 13 d VAG, die der BaFin die Überwachung des laufenden Geschäftsbetriebs ermöglicht. Insbesondere muss die Pensionskasse Kennzahlen an die BaFin melden, die über die Finanzausstattung und somit über die Überlebensfähigkeit der Pensionskasse Auskunft erteilen. In der Gründungsphase wird sowohl der Versicherungsverein als auch die Aktiengesellschaft mit Startkapital ausgestattet. Bei einer Aktiengesellschaft ist von den Gründern ein Mindestkapital von 50.000 Euro zu zeichnen.[109] Allerdings muss gemäß § 5 Absatz 4 VAG die Eigenmittelausstattung mindestens der Höhe des Garantiefonds entsprechen. Da die Höhe des Garantiefonds nach § 8a Absatz 1 KapAusstV mindestens 3 Millionen Euro beträgt, müssen die Gründer der Aktiengesellschaft ein Vielfaches des Zeichnungskapitals zur Verfügung stellen. Bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit muss von den Gründungsmitgliedern oder Dritten ein Gründungsstock, der die Anlaufkosten und die Versicherungsansprüche in der Anfangsphase deckt, zur Verfügung gestellt werden.[110] Dieser Gründungsstock muss nicht zwingend zum Eigenkapital gerechnet werden. Sobald der Versicherungsverein aus eigenen Mitgliedsbeiträgen sich finanzieren kann und somit selbstständig lebensfähig ist, kann der Gründerstock zurückgeführt werden. Über die Höhe des Gründungsstocks wurde keine genaue Aussage getroffen. Die Mindesthöhe soll sich aus den Vorschriften über die Kapitalausstattung des § 53c VAG in Verbindung mit § 8a Absatz 2 KapAusstV, in denen die Höhe des Garantiefonds für VVaG auf mindestens 2,25 Millionen Euro festgelegt wird, und den jeweiligen Rundschreiben der BaFin ergeben. Demnach muss die Pensionskasse zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Verpflichtungen freie unbelastete Eigenmittel (Solvabilität) mindestens in Höhe der Solvabilitätsspanne bilden und diese jährlich an die BaFin melden.[111] Bei der Solvabilitätsspanne handelt es sich um einen definierten Kapitalbetrag an freien unbelasteten Mitteln, die ein Versicherungsunternehmen vorhalten muss.[112] Ein Drittel dieser Mittel bildet einen Garantiefonds, der zur Hälfte aus der in der Bilanz ausgewiesenen Eigenmitteln gedeckt sein muss.[113] Zur Berechnung der Solvabilitätsspanne wird ein versicherungsmathematisches Berechnungsverfahren angewandt. Dieses Verfahren errechnet im Grunde ein Verhältnis zwischen den im Unternehmen vorhandenen Eigenmitteln und der Größe des Geschäftsvolumens.[114] Hierbei werden Risikofaktoren berücksichtigt, die in Abhängigkeit von Rückstellungen, dem Risikokapital und den Beitragseinnahmen errechnet wurden. Der von der Pensionskasse ernannte Aktuar hat die Aufgabe, die Solvabilitätsspanne aufgrund von versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen und den Soll- mit dem Ist-Zustand zu vergleichen. Aufgrund von Veränderungen im Geschäftsverlauf, Schwankungen der Kapitalanlagen und anderen Einflüssen kann sich der Ist-Zustand der Solvabilitätsspanne verändern. Der Aktuar ist nun dafür verantwortlich, dass die Pensionskasse stets über eine genügend hohe Solvabilitätsspanne verfügt. Sollte diese unterschritten werden, so ist das Trägerunternehmen verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der vorgeschriebenen Solvabilitätsspanne zu treffen und evtl. vorhandene Deckungslücken durch Sonderzuwendungen zu decken.[115] Über derartige Maßnahmen ist die Aufsichtsbehörde ebenfalls zu informieren. Diese kann dann Maßnahmen ergreifen, die bis zur Entziehung der Zulassung reichen können. Nach einer groben Faustregel soll die Solvabilitätsspanne 4 % der Deckungsrückstellung zuzüglich 0,3 % des Risikokapitals betragen.[116] Die strenge Handhabung und die regelmäßige Überprüfung der vorgelegten Zahlen durch die Aufsichtsbehörde bietet somit Schutz vor Ausfällen in ihrer zukünftigen Altersversorgung bzw. Schutz vor Insolvenz der Pensionskasse.
Eine Ausnahme bei der Solvabilitätsprüfung bilden jedoch kleine Pensionskassen. Gemäß § 8 Absatz 3 der Kapitalausstattungsverordnung beträgt hier die Solvabilitätsspanne die Hälfte des üblichen Betrages, sofern die Pensionskasse in den letzten 3 Jahren jeweils ein geringeres Beitragsaufkommen als 500.000 Euro verzeichnet hatte. Im § 8 und § 8 a der Kapitalausstattungsverordnung sind weitere Erleichterungen für kleinere Pensionskassen bezüglich der Berechnung des Risikokapitals und der Höhe des Garantiefonds verzeichnet.
Eine weitere Besonderheit, die die Pensionskassen betrifft, ist die Deregulierungsanforderung seitens der Europäischen Union für den europäischen Lebensversicherungssektor. Im Zuge der „dritten Lebensversicherungsrichtlinie“ soll die Konkurrenzsituation zwischen Pensionskassen und dem Lebensversicherungssektor verbessert und zugleich der Binnenmarkt auf dem Lebensversicherungssektor vollendet werden. Deregulierte Pensionskassen sollen einer weniger restriktiven Aufsicht unterliegen.[117] Außerdem wurden von der Europäischen Union Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Tätigkeit von Versorgungsunternehmen erlassen.[118] Diese sollen in verschiedenen europäischen Ländern unter gleichen Bediengungen ihre Dienstleistung anbieten können.[119] Der deutsche Gesetzgeber hat im Zuge dieser Anforderung die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Pensionskassen den Rahmenbedingungen für Lebensversicherung zum Teil angeglichen. Pensionskassen wurden allerdings aufgrund der zunehmenden Wichtigkeit der betrieblichen Altersvorsorge im sozialpolitischen Sinn zum Teil noch strengeren Anforderungen als Lebensversicherungen unterworfen. Des Weiteren hat der Gesetzgeber den Mindestrahmen der Anforderungen zur Deregulierung umgesetzt und zahlreiche Kompensationsmöglichkeiten, die die EG-Richtlinie zuließ, wahrgenommen.[120] Bemerkenswert ist außerdem, dass nur die Pensionskassen, die bereits bestehen und die Solvabilitätsanforderung erfüllen und als eine Pensionskasse „von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung“[121] eingestuft werden, einen Antrag auf Deregulierung stellen können.[122] Erst durch einen Verwaltungsakt seitens der BaFin kann eine Pensionskasse die Erleichterungen im Zuge der Deregulierung wahrnehmen. Zu den Erleichterungen gehört vor allem der Entfall von langwierigen Prüfungs- und Genehmigungsverfahren, die insbesondere bei der Vorlage von neu gestalteten Tarifen und Versicherungsbedingungen erforderlich waren.[123] Dies ermöglicht der Pensionskasse eine schnellere Reaktion auf Marktveränderungen. Die Pensionskasse muss in diesem Fall die Daten der Versicherungsaufsicht nur anzeigen. Des Weiteren entfällt die Aufsicht über den erstellten Geschäftsplan. Die derartig deregulierten Pensionskassen dürfen allerdings keine Garantien hinsichtlich der Werterhaltung oder Mindestverzinsung für die von den Versicherten entgegen genommenen Beiträge abgeben. Die Satzung einer deregulierten Pensionskasse muss Bestimmungen über die Bildung von Vorstand, Aufsichtsrat und die oberste Vertretung enthalten. Der Jahresabschluss muss von einem Abschlussprüfer testiert werden. Der Prüfungsbericht und eine versicherungsmathematische Bestätigung des verantwortlichen Aktuars sind mit dem Jahresabschluss der Aufsichtsbehörde vorzulegen.[124]
Eine viel wichtigere Bedeutung für Betriebe und Versicherungsnehmer haben sicherlich die Kapitalanlagevorschriften. Diese sind in §§ 54 bis 54d, §§66 bis 79 VAG, in §§ 8, 8a, 8b Kapitalausstattungsverordnung und in der Anlageverordnung (AnlV) geregelt und sollen die Anwärter nicht nur vor dem Totalverlust der über eine lange Laufzeit geleisteten Beiträge schützen, sondern sollen auch sicherstellen, dass das von der Pensionskasse gegebene Leistungsversprechen in der Zukunft erfüllt werden kann.[125] Die versprochenen Leistungen sind meist nur dann erfüllbar, wenn aus der Anlage in Vermögenswerte durch die Pensionskasse ein nachhaltiger Ertrag erwirtschaftet wird. Insbesondere über die genannten Paragraphen wird der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit gegeben, die Vermögensanlagetätigkeit der Pensionskassen zu beaufsichtigen. Im § 54 Abs. 1 VAG werden zunächst allgemeine Grundsätze bezüglich der Vermögensanlage von Versicherungsunternehmen genannt. Demnach sind das von einer Versicherungsgesellschaft gebildete Sicherungsvermögen und sonstiges gebundenes Kapital so anzulegen, dass „möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird.“[126] In den ersten Paragraphen der AnlV werden nähere Hinweise zur Anlage des gebundenen Kapitals in die nach § 54 Abs. 2 VAG genannten Vermögensgegenstände gegeben. Im § 1 AnlV werden diese Vermögensgegenstände konkretisiert. Die §§ 2 und 3 AnlV enthalten Hinweise zur Streuungsgrenze und Mischungsgrenze. Bestimmungen zur Belegenheit der Anlagen und Kongruenz enthalten die §§ 4 und 5 AnlV. Im § 6 AnlV werden die Versicherungsunternehmen zum qualitativen Anlagemanagement und zu internen Kontrollen verpflichtet. Ziel der Vermögensanlage von Versicherungsunternehmen und Pensionskassen ist demnach, weiterhin durch die Art, den Umfang und die Qualität der Deckungsmittel die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge sicherzustellen.[127] Hierbei sollten die im § 54 VAG enthaltenen Anlagegrundsätze, zu denen Sicherheit, Rentabilität, Liquidität, Mischung und Streuung gehören, beachtet werden. Im Folgenden werden die einzelnen Grundsätze der Anlagetätigkeit näher erläutert.
Sicherheit
Als eines der wichtigsten Kriterien, das eine Pensionskasse bei der Anlage der von den Anwärtern zu Verfügung gestellten Mittel beachten muss, wird die Anlagensicherheit genannt. Die Pensionskasse sollte bestrebt sein, durch das aktive Management von angelegtem Kapital das Risiko der Anlage zu minimieren. Je geringer das Risiko der von der Pensionskasse getätigten Anlagen ist, desto besser ist die Qualität des Versicherungsschutzes.[128] Nur eine sichere Vermögensanlage gewährleistet die Erfüllbarkeit der abgeschlossenen Versicherungsverträge. Die Anlagensicherheit genießt bei Entscheidungen deshalb die höchste Priorität. Dies gilt sowohl für jede einzelne Anlagenentscheidung als auch für Entscheidungen bezüglich des gesamten Bestands.
Unter dem Begriff Sicherheit wird im Sinne der AnlV der Erhalt des Nominalwertes einer Kapitalanlage verstanden. Aufgrund dieses Sicherheitskriteriums sind spekulative Anlagen unzulässig. Ob der Nominalwert einer Kapitalanlage erhalten bzw. später realisiert werden kann, soll nicht nur beim Erwerb der Anlage, sondern auch während der Anlagendauer überprüft werden. Die Intensität der Prüfung ist dabei von der Bonität des Schuldners, der Art der Anlage und dem Marktumfeld abhängig. Des Weiteren könnten bei der Auswahl der Kapitalanlage die Substanz des Projektes und die Gestaltung der Konditionen wichtig sein.[129]
Bei langfristigen Anlagen durch Darlehensvergabe oder Schuldverschreibungen kann der substanzielle Erhalt des Kapitals gewährleistet werden. Sofern bei der Anlage ein geringer oder gar kein jährlich auszuschüttender Zins vereinbart wird, darf eine derartige Anlage eine Laufzeit von maximal 12 Jahren haben und der Barwert der Kapitalgarantie muss mindestens 50 % des eingesetzten Kapitals entsprechen.[130] Diese strenge Regelung ist erforderlich, da in Schuldverschreibungen ein hoher Anteil des Vermögens investiert werden darf. Ein weiteres Sicherheitserfordernis an die Kapitalanlagen ist die Möglichkeit, diese uneingeschränkt jederzeit veräußern zu können. Die verschiedenen Kapitalanlagen sind bereits aufgrund der Anlageart mit verschiedener Fungibilität ausgestattet. Diese darf allerdings nicht zusätzlich beschränkt werden. Insbesondere darf die mögliche Veräußerung der Wertpapiere an Dritte nicht durch den Vorbehalt der Zustimmung des Schuldners eingeschränkt sein. Anteile von geschlossenen Fonds sind bis auf solche, die sich vorwiegend an institutionelle Anleger richten, für die Vermögensanlage der Pensionskasse nicht geeignet.[131]
Wird eine Vermögensanlage durch eine Ratingagentur bewertet, so sind diese Ratings bei der Bewertung der Sicherheit einer Anlage zu berücksichtigen. Die Pensionskasse darf das gebundene Kapital nur in geratete Vermögensanlagen investieren, sofern diese über das Investment-Grade verfügen. Sind mehrere Ratings vorhanden, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, so soll das zweitbeste Rating berücksichtigt werden. Weiterhin können geratete Wertpapiere zum gebundenen Vermögen nicht zugefügt werden, sofern es bezüglich dieser negativen Nachrichten oder andere Marktentwicklung negativ beeinflussende Bedingungen gibt. Ist eine Anlage von Ratingagenturen nicht bewertet worden, so kann die Pensionskasse selbst eine Bewertung vornehmen, sofern diese über eine fachliche Kompetenz in diesem Anlagebereich verfügt. Das Investment-Grade-Rating oder dem entsprechende eigene Beurteilung ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Sollte eine Vermögensanlage das geforderte Rating nicht mehr erreichen, so muss entweder die Einstufung der Anlage verändert werden oder die Kapitalanlage muss veräußert werden.[132]
Bei indirekt gehaltenen Vermögen muss der Grundsatz der Anlagensicherheit ebenfalls berücksichtigt werden. Bei Anlagen in inländische Sondervermögen und Anlagen bei Investmentgesellschaften muss nicht nur der Fondsanteil oder der Anteil des Sondervermögens insgesamt dem Grundsatz der Anlagesicherheit genügen, sondern jeder einzelne indirekt gehaltene Vermögenswert. Damit die Gesellschaft bzw. das Management sich an diesen Grundsatz hält, muss in den Vertragsbedingungen oder in einem zusätzlichen Vertrag dieser Umstand festgehalten werden. Hierbei muss die Pensionskasse auch sicherstellen, dass die das Vermögen betreuende Gesellschaft Ratings von anerkannten Agenturen berücksichtigt. Die Anlagepolitik dieser Gesellschaft muss von der Pensionskasse regelmäßig überprüft werden.[133]
Sollte die Pensionskasse unter Berücksichtigung der Sicherheitsgrundsätze trotzdem in spekulative High-Yield-Anleihen investieren wollen, so darf dies nur geschehen, sofern die Anleihe mindestens das Speculative-Grade-Rating oder diesem entsprechende eigene Bewertung erhält. Des Weiteren muss das Rating vierteljährlich überprüft werden. Sollte sich das Rating verschlechtern, so muss die Pensionskasse die Anlage aus dem gebundenem Vermögen entnehmen. Spekulative direkt oder indirekt gehaltene Vermögensanlagen dürfen maximal 5 % des Sicherungsvermögens und des gebundenen Kapitals nicht übersteigen.[134]
Rentabilität
Der Grundsatz der Rentabilität einer Kapitalanlage zielt auf einen nachhaltig guten Ertrag dieser ab.[135] Die Kapitalanlage muss unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Liquiditätserfordernisse, sowie unter Berücksichtigung der Marktlage einen nachhaltigen Ertrag erzielen.[136] Dieses Erfordernis gilt sowohl für jede einzelne Anlage als auch für direkt und indirekt gehaltene Vermögensanlagen. Auch wenn durch die nachhaltige Ertragserzielung keine bestimmte Mindestrendite vorgegeben wird, so sind Kapitalanlagen, die keine Rendite erzielen, für die Anlage des gebundenen Kapitals ungeeignet.[137] Vermögensanlagen, die aufgrund der Produktgestaltung keine bzw. eine geringere Verzinsung als die marktübliche bieten und deren Gesamtrendite aus anderen Ertragsquellen erwirtschaftet wird, dürfen nur in einem geringen Umfang erworben werden.[138] Zu derartigen Kapitalanlagen zählen z. B. Aktien oder thesaurierende Fonds. Bei dem Erwerb derartiger Vermögensanlage ist ebenfalls die Risikotragfähigkeit der Pensionskasse zu berücksichtigen. Sollten Ertragsausfälle aus derartigen Anlagen auftreten, so sind diese durch die Erträge anderer Anlagen oder durch die Auflösung passiver Reserven in Höhe des Rechnungszinses auszugleichen.[139] Sollte der Ertragsausgleich über andere Vermögensanlagen nicht möglich sein, so ist von derartigen niedrigverzinslichen Anlagen abzusehen. Bei Anlagen in festverzinsliche Renten sollte die Vertragsgestaltung in Bezug auf so genannte Callables berücksichtigt werden. Hat der Schuldner die Möglichkeit, innerhalb der Laufzeit des Wertpapiers die Schuld zu begleichen und die Renten vom Markt zu nehmen, so sollte das Wiederanlagerisiko berücksichtigt werden.[140] Der Schuldner wird hierbei bei fallender Marktverzinsung höher verzinsliche Renten zum vereinbarten Nominalwert vom Markt nehmen. Die Pensionskasse muss bei der Wiederanlage eine niedrigere Verzinsung akzeptieren und kann möglicherweise deshalb mit dieser Anlage den Garantiezins nicht erwirtschaften.
Liquidität
Dem Liquiditätsgrundsatz nach muss das angelegte Vermögen der Pensionskasse so zusammengesetzt sein, dass fällige Zahlungsverpflichtungen zu jeder Zeit unverzüglich erfüllt werden können.[141] Hierzu muss ein betriebsbedingter Betrag an liquiden Mitteln oder ein bestimmter Anteil leicht liquidierbarer Kapitalanlagen stets vorgehalten werden. Zur Erfüllung dieser Anforderung ist eine umfassende Finanz- und Liquiditätsplanung seitens der Pensionskasse erforderlich.[142] Die Aufnahme von Fremdmitteln stellt ein versicherungsfremdes Geschäft dar und ist nur in Ausnahmefällen gestattet. Hierzu zählt z. B. die Kreditaufnahme zur Vorbereitung und Sicherung einer Kapitalanlage, soweit diese auf Grundlage einer kaufmännischen Finanzplanung erfolgt und einen nach Art, Umfang und Fristigkeit vertretbaren Rahmen nicht überschreitet.[143] Beachtenswert ist ebenfalls, dass es sich um eine unzulässige Fremdkapitalaufnahme handelt, wenn ein Unternehmen Fremdkapital aufnimmt, an dem die Pensionskasse beteiligt ist und für dessen Schulden mit ihrem gesamten Vermögen haften muss.[144]
Mischung
Der Grundsatz der Mischung fordert eine angemessene Verteilung des gebundenen Kapitals auf verschiedene Anlagen. Hiermit soll eine zu große Konzentration auf eine Anlageart bzw. eine einseitige Zusammensetzung des Portfolios verhindert werden.[145] Dies soll zur Minimierung von Risiken, die mit jeder einzelnen Anlagenart verbunden sind, führen. Für den Anlagegrundsatz der Mischung spielt das Geschäftsvolumen keine Rolle. Für kleine und neu gegründete Pensionskassen gelten keine Ausnahmeregeln. Für Anlagearten, für die keine spezifische Mischquote in der Anlagenverordnung festgehalten wurde, gilt die allgemeine 50 % Mischquote.[146] Demnach darf eine Anlageart nicht mehr als 50 % des Anlagebestandes ausmachen. Im Portfolio der Pensionskasse kann aufgrund dieser Regelung eine einzelne Anlagenart nicht zu stark übergewichtet werden. Die 50 % Mischquote erfordert allerdings auch strenge Anforderungen an die Vermögensanlagenarten, da sich aus diesen Anlagenarten der Grundstock der Vermögensanlagen einer Pensionskasse zusammensetzt und dieser die Erwirtschaftung des Garantiezinses dauerhaft sichern soll. Folglich dürfen Anlagen, die den höchsten Ratinganforderungen nicht genügen, die keine High-Yield oder nur Speculative-Yield Bewertung vorweisen, dem Portfolio nicht beigemischt werden.[147] Auch wenn die allgemeine Mischungsquote und die speziellen Mischungsquoten für das Sicherungsvermögen und das sonstige gebundene Vermögen gelten, so wird eine Überschreitung der 50 % Quote bei dem sonstigen gebundenen Vermögen nicht geahndet, weil diese meist über einen geringen Umfang verfügt und wenn die Quote bei beiden Vermögensarten gemeinsam unter der 50 % Mischungsquote liegt.[148]
Weiterhin beschränkt der § 2 Absatz 2 bis 5 AnlV quantitativ die Kapitalanlage in einzelne näher spezifizierte Kapitalanlageprodukte. Gemäß dem oben aufgeführten Artikel sind die Anlagen in den folgenden Formen wie folgt beschränkt:
- In Forderungen aus Wertpapierdarlehen dürfen maximal 5 % des Sicherungsvermögens angelegt werden.
- Darlehen an öffentliche Einrichtungen anderer Staaten der EU dürfen maximal 10 % des Sicherungsvermögens betragen.
- Direkt und indirekt gehaltene Anlagen, die das Kreditrisiko übertragen und insbesondere Asset Backed Securities und Credit Linked Notes dürfen 7,5 % des Sicherungsvermögens nicht übersteigen.
- Schuldverschreibung, die an einer Börse außerhalb der EWR gehandelt werden, dürfen maximal 10 % des Sicherungsvermögens nicht übersteigen.
- Alle weiteren im § 1 AnlV nicht genannten Schuldverschreibungen dürfen 5 % des Sicherungsvermögens nicht übersteigen.
- Direkt und indirekt gehaltene Aktien und Genussrechte von Unternehmen mit Sitz außerhalb der EWR dürfen 10 % des Sicherungsvermögens nicht übersteigen.
- Direkte und indirekte Anlagen in Investmentvermögen mit zusätzlichen Risiken gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe g AnlV dürfen 5 % des Sicherungsvermögens nicht übersteigen.
- Im Rahmen der Öffnungsklausel des § 1 Absatz 2 AnlV können auch Kapitalanlagen in Vermögenswerte getätigt werden, die in § 1 Absatz 1 AnlV nicht genannt sind, deren Vorraussetzungen nicht erfüllen oder die Grenzen der § 2 Absatz 2 bis 5 AnlV übersteigen. Diese Anlagen dürfen 5 % bzw. mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde 10 % des Sicherungsvermögens nicht übersteigen.
- Anlagen in Aktien, Genussrechte, Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Beteiligungen dürfen maximal 35 % des Sicherungsvermögens und des übrigen gebundenen Vermögens betragen.
- Maximal 25 % des Sicherungsvermögens dürfen in Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Immobilien investiert werden.
Des Weiteren ist zu beachten, dass Anteile an Sonder- bzw. Investmentvermögen, die durch den Einsatz von Derivaten ein höheres als das einfache Marktrisiko aufweisen, mit dem vollen Marktrisiko auf die entsprechenden Mischquoten einzurechnen sind.[149]
Streuung
Ebenfalls dient der Grundsatz der Streuung einer weiteren Risikobegrenzung. Die durch diesen Grundsatz geforderte Risikodiversifizierung erfolgt durch die Streuung bzw. Verteilung der Vermögensanlagen auf verschiedene Schuldner bzw. Anlageobjekte.[150] Unabhängig, ob es sich bei der Anlage um eine direkte oder indirekte Anlage handelt, soll eine Häufung von Vermögensanlagen bei einem Schuldner und bei Immobilien die Schwerpunktsetzung auf einen Ort vermieden werden.[151] Bei Aktien sollte darauf geachtet werden, dass nicht nur in Wertpapiere gleicher Branche investiert wird. Gemäß dem § 3 AnlV dürfen auf ein und denselben Aussteller entfallende Anlagen 5 % des gebundenen Vermögens nicht übersteigen. Abweichend hierzu werden Sondervermögen und Anteile an Fonds einer Investmentgesellschaft behandelt. Wenn diese gemäß dem § 3 Absatz 1 Satz 3 AnlV ausreichend gestreut sind, gelten diese nicht als Anlagen bei ein und demselben Schuldner. Aufgrund der Risikostreuung dürfen nicht mehr als 20 % des gebundenen Vermögens bei einem verantwortlichen Portfoliomanager eines Fonds- bzw. Sondervermögens angelegt werden.[152] Gemäß dem § 2 Absatz 3 AnlV ist der obige Prozentsatz je nach Risikogehalt des Fonds zu reduzieren. Bis zu 30 % des gebundenen Kapitals können als Einlagen bei ein und derselben inländischen Gebietskörperschaft gemäß § 3 Absatz 2 Buchstabe a AnlV und bei internationalen Organisationen gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und d AnlV angelegt werden. Bis zu 30 % des gebundenen Vermögens können außerdem in von einem Kreditinstitut in Verkehr gebrachten Schuldverschreibungen angelegt werden, sofern diese durch eine im Gesetz festgehaltene bestehende besondere Deckungsmasse gesichert werden. Insbesondere wird dies im § 3 Absatz 2 Buchstabe b AnlV festgehalten. Sollte in Folge von Fusion von zwei Schuldnern bzw. Ausstellern die Anlagegrenze von 30 % bzw. von 5 % nach § 3 Absatz 1 und 2 AnlV überschritten werden, so ist diese Überschreitung möglichst bald zurückzuführen.[153]
Insbesondere dürfen Pensionskassen nach § 3 Absatz 6 AnlV in das Trägerunternehmen oder dessen Konzernunternehmen nicht mehr als 5 % des gebundenen Kapitals investieren. Sollte die Pensionskasse mehrere Trägerunternehmen haben, so sind die Anlagen in diese auf 15 % des gebundenen Kapitals begrenzt. Diese Begrenzung von Anlagen bei Trägerunternehmen soll die Versicherten im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers vor Leistungsausfällen schützen.[154] Diese Regelung wurde aufgrund der EU Richtlinie eingeführt, die wiederum eine Reaktion auf verschiedene Bilanzskandale in der jüngsten Vergangenheit darstellt.[155]
Die Versicherungsgesellschaft darf gemäß dem § 3 Absatz 5 AnlV nicht mehr als 10 % des Sicherungsvermögens in einzelne Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte oder Anteile an einer einzelnen Grundstücksgesellschaft anlegen. Gemäß dem § 66 Absatz 5 VAG dürfen Grundstücke, die bilanziell die 10 % Grenze überschreiten, nicht auf das Sicherungsvermögen und das sonstige Vermögen aufgeteilt werden.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist ebenfalls der § 2 Absatz 3 Satz 1 AnlV, der besagt, dass direkt und indirekt über Sondervermögen gehaltene Anlagen in Aktien, Genussrechte, Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Beteiligungen maximal 35 % des Deckungsstockvermögens und des übrigen gebundenen Vermögens betragen dürfen.[156]
Währungskongruenz
Das Prinzip der Währungskongruenz besagt, dass die Investitionen in Portfolios in der gleichen Währung stattfinden sollen, in der auch die Leistungen an die Anwärter ausgezahlt werden.[157] Diese Kongruenz wird von den Anlagen der Pensionskasse unter Beachtung der vorherigen Punkte bei der Anlage von Vermögen gemäß § 4 AnlV gefordert. Hierbei wird festgelegt, dass Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte in der Währung des Landes angelegt sind, in dem sie belegen sind. Aktien und Anteile gelten als in der Währung des Landes angelegt, in der diese zum organisierten Markt einbezogen sind.[158] Gemäß der Anlage zum VAG Teil C Nr. 6 b dürfen maximal 30 % des Sicherungsvermögens in auf eine inkongruente Währung geführte bzw. gehandelte Vermögen angelegt werden.
Belegenheit
Das Belegenheitsprinzip soll die tatsächliche Realisierbarkeit der Bestände des gebundenen Vermögens sicherstellen.[159] Dazu ist es erforderlich, dass es eine Verknüpfung zwischen dem belegenen Risiko und der Verpflichtung zur Leistung gibt.[160] Gemäß § 5 AnlV besagt das Belegenheitsprinzp, dass das gebundene Vermögen der Pensionskasse im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angelegt werden kann, soweit die Verpflichtungen auch im EWR geleistet werden müssen. Außerhalb der EWR belegene Anlagen dürfen maximal 5 % des Sicherungsvermögens und maximal 20 % des sonstigen gebundenen Kapitals betragen.[161] Eine Ausnahme dieser Begrenzung ist allerdings gemäß § 5 Absatz 2 der AnlV auf Antrag möglich.
Anlagemanagement und interne Kontrollverfahren
Sowohl das Anlagenmanagement als auch die internen Kontrollverfahren sind für eine Pensionskasse sehr wichtig, da die vom Unternehmen festgelegte Anlagepolitik und die bestehenden Berichts- und Kontrollsysteme für die Erfüllung der Verpflichtungen für Versicherungsnehmer sehr wichtig sein können.[162] Im § 6 der AnlV wird die Einhaltung der Anlagegrundsätze des § 54 VAG sowie ein qualifiziertes Anlagenmanagement gefordert. Des Weiteren werden von der Pensionskasse erarbeitete Anlagegrundsätze und Kontrollverfahren gefordert. Die Anforderungen an diese sowie die Anforderungen an Meldungen an die Aufsichtsbehörde werden in Rundschreiben der Bafin veröffentlicht. Hierbei fordert die Aufsichtsbehörde eine solide Anlagepolitik, da die Pensionskasse über einen ausreichenden Kapitalanlagebestand von angemessener Art, Laufzeit und Liquidität verfügen muss, damit die Verpflichtungen bei Fälligkeit erfüllt werden können.[163] Zur Einhaltung der Anforderungen an die Vermögensanlage werden eine regelmäßige Analyse der Risiken auf der Aktiv- und Passivseite und das Verhältnis beider Seiten zueinander, also ein Asset Liability-Management, gefordert.[164]
Zudem muss die Pensionskasse in regelmäßigen Abständen so genannte Stresstests zur Prüfung der Elastizität des Portfolios durchführen.[165] Hierbei werden verschiedene Kapitalmarktszenarien und Investitionsbedingungen von der Aufsichtsbehörde vorgegeben.[165] Für die Errechnung der verschiedenen Szenarien können standardisierte Ansätze und selbst ausgewählte Berechnungsmethoden verwendet werden.[167] Die Ergebnisse der Stresstests und die bei der Ausführung verwendeten Annahmen und Methoden sind stets nachprüfbar zu dokumentieren. Sollten zwischen den Ergebnissen der Analyse und den tatsächlich getroffenen Entscheidungen Abweichungen vorkommen, so müssen diese ebenfalls nachprüfbar dokumentiert werden. Die aus den Stresstests gewonnenen Ergebnisse sind im lang- und mittelfristigen Bereich bei Strategieentscheidungen zu berücksichtigen. Im kurzfristigen Bereich sind die Erkenntnisse bei taktischen Entscheidungen zu berücksichtigen.[168]
Über die Erfüllung der Anforderung an die Pensionskasse, die Ergebnisse der Stresstests und die gesamte Anlage- und Risikomanagementpolitik muss die Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen informiert werden.[169] Insbesondere sind der Bafin jährlich, spätestens 2 Monate nach dem Ende des Kalenderjahres die folgenden Daten anzuzeigen:[170]
- Beschreibung des laufenden Geschäftsjahres samt geplantem Anlagebestand und den möglichen Anlagerisiken
- Beschreibung der aktuellen innerbetrieblichen Anlagerichtlinien
- und Beschreibung des Asset-Liability-Managements, wovon allerdings kleine Pensionskassen befreit werden können.
Die Pensionskassen sind hierbei verpflichtet, wesentliche Änderungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Bafin benötigt diese Informationen, um beurteilen zu können, ob die Pensionskasse in der Lage ist, die mit den Anlagebeständen verbundenen Risiken zu identifizieren, zu steuern und zu überwachen.[171]
Das mit der Kapitalanlage befasste Management muss Marktrisiken, Kreditrisiken, Konzentrationsrisiken, Liquiditätsrisiken, Währungsrisiken, Rechtsrisiken und operationale Risiken identifizieren und steuern können.[172]
Der mit der Anlagetätigkeit betraute Vorstand muss einen wöchentlichen Bericht und alle weiteren Vorstandsmitglieder müssen einen monatlichen Bericht über die Anlagepolitik ihres Unternehmens erhalten.[173] Hierbei wird ebenfalls festgelegt, welche Risiken insbesondere beachtet werden müssen. In diesem Bericht soll der Vorstand insbesondere über die Anlagetätigkeit im Berichtszeitraum, die Anlagenbestände, die Abdeckung der Passivseite und über die zukünftige Anlagetätigkeit informiert werden.[174] Um eine korrekte Berichtserstattung an den Vorstand gewährleisten zu können und somit einen korrekten Umgang mit den in der Vermögensanlage auftretenden Risiken zu gewährleisten, müssen die mit dieser Tätigkeit betrauten Mitarbeiter über ausreichende Sachkenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Risikokontrolle verfügen. Hierbei muss insbesondere kontrolliert werden, ob die vom Vorstand festgelegte Anlagepolitik eingehalten wird. Es muss überprüft werden, ob Verstöße gegen diese Anlagepolitik vorgefallen sind. Sollten welche festgestellt werden, so muss der Vorstand unverzüglich informiert werden. Des Weiteren muss das Verhältnis zwischen der Aktivseite und der Passivseite sowie die Liquiditätslage stets überprüft werden. Das Risikomanagement soll ebenfalls bewerten, ob die internen Anlagegrenzen angemessen sind und ob die jederzeitige Erfüllbarkeit der versprochenen Leistungen immer unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit gewährleistet ist. Um das den Anlagearten innewohnendes Risiko bewerten zu können, sind adäquate Methoden zu verwenden.[175] Für die ordentliche Beaufsichtigung der Anlagetätigkeit sind vom Vorstand geeignete Verfahren zu definieren, die die Mindestanforderung der Bafin berücksichtigen.[176]
Aufteilung in Kapitalanlagenstöcke
Um das Anlagevermögen der Versicherungsnehmer zu schützen, hat der Gesetzgeber als ein weiteres Sicherungsinstrument die Aufteilung des Anlagevermögens in verschiedene Vermögensstöcke festgelegt. Diesen dürfen wiederum verschiedene Anlagegegenstände zugeordnet werden. Das gebundene Vermögen besteht hierbei aus dem Sicherungsvermögen, das im § 66 VAG definiert wird und aus dem übrigen gebundenen Vermögen. Alle weiteren Anlagegegenstände werden dem frei verbleibenden Vermögen hinzugezählt. Aus dem Sicherungsvermögen soll zum Einem der garantierte Rechnungszins erwirtschaftet werden, zum Anderen sollen durch das Sicherungsvermögen die Ansprüche der Versicherten bei Insolvenz der Pensionskasse gesichert werden. Deswegen unterliegen diese Anlagen, wie bereits beschrieben, verschiedenen Restriktionen. In der Anlage des sonstigen verbleibenden Vermögens sind die Pensionskassen frei.[177]
[102] Vgl. Klatt (2003), S. 77.
[103] Vgl. Klatt (2003), S. 78.
[104] Vgl. §§ 81 ff VAG.
[105] Vgl. § 5 Absatz 1 VAG.
[106] Vgl. § 5 Absatz 4 VAG in Verbindung mit § 53c VAG.
[107] Vgl. § 5 Absatz 5 Nr. 3 VAG.
[108] Bestrafung wegen unerlaubten Geschäftsbetrieb: vgl. § 140 Absatz 1 Nr. 1 VAG.
[109] Vgl. § 7 AktG.
[110] Vgl. § 22 VAG.
[111] Vgl. § 53c Absatz 1 VAG.
[112] Vgl. Nelson/Stricker/Thofen (2006), S. 3.
[113] Vgl. § 53c Absatz 1 VAG.
[114] Vgl. Klatt (2003), S. 81.
[115] Vgl. Klatt (2003), S. 81.
[116] Vgl. § 4 KapAusstV.
[117] Vgl. Klatt (2003), S. 82f
[118] Vgl. Art. 20 der Richtlinie 2003/41/EG.
[119] Vgl. Art. 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/41/EG.
[120] Zur Umsetzung der „dritten Lebensversicherungsrichtlinie“ vgl. Klatt (2003), S. 83.
[121] Mindestens 12,5 Mio. Euro Prämieneinnahmen oder mind. 250 Mio. Euro Bilanzsumme gemäß §§ 1 ff PKewBV.
[122] Vgl. Klatt (2003), S. 84.
[123] Vgl. Klatt (2003), S. 84.
[124] Vorteile und Bestimmungen über deregulierte Pensionskassen vgl. Klatt (2003), S. 85.
[125] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A I.
[126] § 54 Absatz 1 VAG.
[127] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A I.
[128] Vgl. Klatt (2003), S. 87.
[129] Begriffsbestimmung „Sicherheit“: vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 1 a).
[130] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 1 a).
[131] Erfordernis der „Fungibilität“: vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 1 b).
[132] Erfordernisse für „geratete Vermögensanlagen“: vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 1 c).
[133] Zur Sicherheit von indirekt gehaltenem Vermögen: vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 1 d).
[134] Zur Sicherheit von High-Yield-Anleihen: vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 1 d).
[135] Vgl. Klatt (2003), S. 88.
[136] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 2 a).
[137] Vgl. Klatt (2003), S. 88.
[138] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 2 b).
[139] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 2 b).
[140] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 2 b) 2. Absatz.
[141] Vgl. Klatt (2003), S. 88.
[142] Vgl. Klatt (2003), S. 88.
[143] Vgl. VerBAV (1995), S. 215.
[144] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 3 b).
[145] Vgl. Klatt (2003), S. 88.
[146] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 4 a).
[147] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 4 b).
[148] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 4 b) Absatz 2.
[149] Vgl. § 2 Absatz 4 AnlV.
[150] Vgl. Klatt (2003), S. 89.
[151] Vgl. Klatt (2003), S. 89.
[152] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 5 a) Absatz 4.
[153] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 5 b).
[154] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A II 5 c).
[155] Vgl. Art. 18 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2003/41/EG.
[156] Vgl. Klatt (2003), S. 89.
[157] Vgl. § 4 Satz 1 AnlV.
[158] Vgl. § 4 Satz 2 AnlV.
[159] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A VII 1.
[160] Vgl. Klatt (2003), S. 89.
[161] Vgl. § 5 Absatz 1 Satz 2 AnlV.
[162] Vgl. Klatt (2003), S. 89.
[163] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A IX 1 b).
[164] Vgl. Klatt (2003), S. 89.
[165] Vgl. Klatt (2003), S. 89.
[166] Vgl. BaFin (2004): Was sind Stresstests?
[167] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A IX 1 b).
[168] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A IX 1 b).
[169] Vgl. Klatt (2003), S. 90.
[170] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 B.
[171] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 B.
[172] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A IX 1 c).
[173] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A IX 3 g).
[174] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A IX 3 g).
[175] Anforderungen an das Risikomanagement vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A IX 3 b).
[176] Vgl. BaFin (2005c), R15/2005 A IX 3 e).
[177] Vgl. Klatt (2003), S. 90 in Verbindung mit BaFin (2005c), R15/2005 A I Absatz 2 Satz 4.





