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Asset Alocation - Drei Säulen Modell

2.2 Drei Säulen Modell

Die Altersvorsorge in Deutschland ruht auf mehreren Säulen, deren historische Entwicklung im vorherigen Abschnitt beschrieben wurde. Hierbei handelt es sich um [20]:
- die gesetzliche Rentenversicherung
- die betriebliche Alterssicherung
- die private Altersvorsorge.
Die Lasten der Vorsorge sind auf die drei Säulen sehr ungleich verteilt. Die Hauptlast mit einem Anteil von 82 % liegt bisher auf der gesetzlichen Vorsorge. Die zweite Säule, die betriebliche Alterssicherung deckt bisher etwa 5 % der Last ab und die private Vorsorge deckt den Rest, also insgesamt 13 %, ab [21]. Auch wenn die drei Säulen als gemeinsames Ziel die Sicherung der Altersvorsorge der Anwärter verfolgen, unterscheiden sich die Konzeptionen nicht nur hinsichtlich des prozentualen Anteils der Verbreitung. Aufgrund der spezifischen Funktionen jeder einzelnen Säule sichert jede einzelne ein unterschiedlich hohes Versorgungsniveau ab. Außerdem werden die einzelnen Säulen unterschiedlich finanziert.
Die gesetzliche Rentenversicherung sichert die Existenz der Rentner und bildet somit die Grundlage der Alterssicherung. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind öffentlich rechtliche Körperschaften [22]. Hierbei werden die meisten Angestellten von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und die Arbeiter von den regionalen Landesversicherungsanstalten für die Rentenversicherung der Arbeiter (LVA) betreut. Des Weiteren werden einige Berufsstände von der Rentenversicherung der Bundesknappschaft versichert. Die Höhe der Bezüge wird an das jeweilige Lohnniveau angepasst. Seit der gesetzlichen Neuregelung von 1957 wird die gesetzliche Rente in Form des Umlageverfahrens finanziert [23]. Im Laufe der Jahre wurden weitere Verbesserungsmöglichkeiten erörtert, wobei einige in neuen Gesetzen umgesetzt wurden. Erhebliche Finanzierungsprobleme führten im Jahr 1992 zur Veränderung der Anpassung des Rentenniveaus. Dieses wurde seit 1992 an die Nettolohnentwicklung gekoppelt. Die Grundlage für die gesetzliche Rentenversicherung wurde im „6. Buch des Sozialgesetzbuches“ (SGB VI) zusammengefasst. Wie bereits erwähnt sichert die gesetzliche Rentenversicherung nicht nur ein Einkommen im Alter. Sie tritt auch bei Invalidität und bei Hinterbliebenenversorgung in Erscheinung. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind alle Arbeiter und Angestellten verpflichtend bis zur Beitragsbemessungsgrundlage versichert. Somit müssen alle Arbeiter und Angestellten einen Beitrag entrichten, wobei die Beitragsbemessungsgrundlage eine Höchstgrenze bildet, bis zu der das Einkommen aus unselbstständiger Arbeit versichert wird [24]. Ein darüber hinaus gehendes Einkommen wird nicht versichert und folglich müssen dafür keine Beiträge geleistet werden. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich angepasst. Für das Jahr 2006 wurde das Höchsteinkommen auf monatlich 5250 Euro in den alten Bundesländern und auf 4400 Euro in den neuen Bundesländern festgelegt [25].
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) bildet die zweite Säule des Drei-Säulen-Modells. Wie bereits beschrieben stellt die bAV eine der ältesten Formen der Altersversorgung dar. Diese freiwillige Einrichtung wird von vielen großen Unternehmen betrieben. Die Höhe der Leistung ist dabei von der Leistungskraft des jeweiligen Unternehmens abhängig. Weitere Ausführungen zur betrieblichen Altersvorsorge werden Gegenstand der folgenden Kapitel sein.
Die dritte Säule beschäftigt sich mit der privaten Altersvorsorge, auch Eigenvorsorge genannt. Zu dieser Vorsorge zählen sämtliche Vermögensbildungsmaßnahmen, die im Alter zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen können. Es handelt sich hierbei um private Vermögensbildung in sämtlichen Formen, die ohne unmittelbare staatliche oder betriebliche Veranlassung von einem Arbeitnehmer freiwillig gebildet werden und zur späteren Altersversorgung genutzt werden können. Hierbei stehen dem Anleger verschiedene Kapitalmarkt- und Versicherungsprodukte zur Auswahl. Der Anleger kann für die Altervorsorge sein Geld in Form von Sparplänen, Bankguthaben, Lebensversicherungen, Wertpapieren oder durch eine Anlage in Immobilien u. ä. ansparen. Die Höhe der Anlage- und Sparmaßnahmen wird allein durch die Höhe des verfügbaren Einkommens der privaten Haushalte begrenzt. Die private Altersvorsorge wird dabei aus bereits versteuertem Einkommen betrieben. Die daraus entstehenden Erträge werden ebenfalls besteuert. Aufgrund derartiger Besteuerungsmaßnahmen war die steuersystematische Attraktivität der privaten Altersvorsorge geringer als bei Einzahlungen in die erste und zweite Säule [26].
Um die Bedeutung der dritten Säule zu erhöhen und die Bürger zu mehr selbstständiger Eigenvorsorge zu motivieren, wurde im Jahr 2002 eine staatlich geförderte, kapitalgedeckte Altersversorgung in Form der Riester-Rente eingeführt. Die Förderung erfolgt dabei in Form von Zulagen und in Form eines Sonderausgabenabzugs. Bis zum Jahr 2008 werden die Höhe der Zulagen und die Höhe des Ausgabenabzugs stufenweise erhöht. Im Jahr 2004 wurde das Verfahren der Riester-Rente vereinfacht und in einem eigenem Gesetz, dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) festgelegt. Wird die Riester-Rente in Form des Zulagenverfahrens gefördert, so ergibt sich die der folgenden Tabelle zu entnehmende Maximalzulage. Diese wird ausgezahlt, sofern der Anwärter einen Beitrag aus seinem Nettoeinkommen leistet, der zusammen mit der Zulage den maximalen Anteil am zu versteuerndem Vorjahreseinkommen ergibt.

Tabelle 3:           Höchstzulage der Riester-Rente bei maximalen Sparbeiträgen

Jahr

Single

Ehepaare [27]

Kinderzulage

Max. Anteil [28]

2002/2003

38 Euro

76 Euro

46 Euro

1 %

2004/2005

76 Euro

152 Euro

92 Euro

2 %

2006/2007

114 Euro

228 Euro

138 Euro

3 %

ab 2008

154 Euro

308 Euro

185 Euro

4 %

Quelle:   In Anlehnung an Pigorsch/Urbitsch (2006), S. 90ff.

Alternativ zu dem Zulagenverfahren kann die Riester-Rente durch den Sonderausgabenabzug gefördert werden [29]. Der maximal abziehbare Betrag ist ähnlich der oberen Tabelle nach Jahren gestaffelt. In den Jahren 2002 bis 2008 soll sich der maximale Sonderausgabenabzug von 525 Euro über 1050 Euro und 1575 Euro auf 2100 Euro erhöhen [30]. Bei der Nutzung der Riester-Rente prüft das Finanzamt automatisch, ob es für den Steuerpflichtigen günstiger wäre, einen Sonderausgabenabzug zu beantragen [31]. Würde der Steuerpflichtige eine höhere Ersparnis mit dem Sonderausgabenabzug erzielen, so wird das Finanzamt den Differenzbetrag zwischen der Steuerersparnis und der Zulagenförderung als Steuererstattung direkt an den Steuerpflichtigen auszahlen [32]. Darüber hinaus bleiben in der Ansparphase der Riester-Rente die erwirtschafteten Erträge steuerfrei. Erst in der Auszahlungsphase greift das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Die zukünftig auszuzahlende Rentenleistung muss demnach voll versteuert werden.
Neben der Riester-Rente fördert der Staat seit dem 01.01.2005 im Rahmen des neu erarbeiteten Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) eine weitere Form der privaten Altersversorgung. Diese wird nach dem Ökonomen Bernd Rürup benannt und wird allgemein als Rürup-Rente bezeichnet. Diese Rente wird durch den Sonderausgabenabzug gefördert. Die steuerliche Förderung ist allerdings an strenge Vorraussetzungen geknüpft. Die Rürup-Rente beruht auf einem von der privaten Versicherungswirtschaft angebotenem Rentenversicherungsvertrag [33]. Die Rentenleistung darf nur in Form einer monatlichen Leibrente ausgezahlt werden [34]. Unter einer Leibrente wird in der Standardform die Verpflichtung einer Versicherungsgesellschaft zur Zahlung einer lebenslangen konstanten Geldleistung an den Ruheständler verstanden [35]. Die Versicherungsgesellschaft übernimmt dabei voll die finanziellen Folgen einer langen Lebensdauer, also das „Langlebigkeitsrisiko“. Mit dem Tod des Ruheständlers endet das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherungsgesellschaft. Das Versicherungsunternehmen hat keine weiteren Zahlungsverpflichtungen [36]. Im Rahmen der Rürup-Rente darf der Beginn der Leistung der Rente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen [37]. Damit die Versicherungsleistung tatsächlich nur für den Versorgungszweck genutzt werden kann, dürfen die Ansprüche aus dem Vertrag nicht vererbbar, übertragbar, beleihbar oder veräußerbar sein [38].
Steuerlich wird die Rürup-Rente in Form eines Sonderausgabenabzugs gefördert. Im Jahr 2005 konnten 60 % der Ausgaben, maximal jedoch 12.000 Euro von zu versteuerndem Einkommen abgesetzt werden [39]. Bis zum Jahr 2025 soll der abziehbare Anteil jährlich um 2 % steigen. Folglich können ab dem Jahr 2025 100 % der Ausgaben von zu versteuerndem Einkommen abgezogen werden. Der maximal abziehbare Betrag wird allerdings auf 20.000 Euro festgelegt [40]. Da ein Teil der Beiträge in der Ansparphase steuerfrei gestellt wird, erfolgt wie bei der Riester-Rente in der Auszahlungsphase die Besteuerung. Die Höhe des Anteils der zu versteuernden Rentenleistung richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit sollte allerdings auch berücksichtigt werden, dass der Sonderausgabenabzugsbetrag um die nach § 3 Nr. 62 EStG vom Arbeitgeber steuerfrei geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gemindert werden muss. Dies geschieht unter anderem aufgrund der Neuordnung der steuerlichen Behandlung der verschiedenen Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge.
Im Rahmen dieser steuersystematischen Neuordnung wurden die verschiedenen Altersversorgungsprodukte drei Schichten zugeordnet. Die Produkte jeder Schicht werden steuerlich gleich behandelt. Die Produkte für die Altersversorgung werden den folgenden Schichten im Rahmen des Drei-Schichten-Modells zugeordnet [41]:
- Basisversorgung
- Kapitalgedeckte Zusatzversorgung
- Kapitalanlageprodukte
Der Basisversorgung werden Altersvorsorgeprodukte zugeordnet, die nicht beleihbar, nicht vererbbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind [42]. Zu solchen Produkten zählen die gesetzliche Rentenversicherung und die Rürup-Rente.
Die Zusatzversorgung als die zweite Schicht setzt sich aus Produkten der Altersvorsorge in Form der Riester-Rente und aus der betrieblichen Altersversorgung in Form der Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds zusammen [43]. Für diese Produkte gelten die gleichen Vorraussetzungen für eine steuerliche Förderung wie für die Produkte der ersten Schicht. Der Gesetzgeber hat bei der Gestaltung dieser Produkte dem Anwärter einige Erleichterungen zugestanden. So ist die Auszahlung von bis zu 30 % des Kapitals vor Rentenbeginn möglich [44]. Soweit die Produkte steuerlich gefördert wurden, gilt für diese zum Entnahmezeitpunkt die nachgelagerte Besteuerung [45].
Zu den Produkten der dritten Schicht zählen z. B. Lebensversicherungen, Sparpläne und Immobilienanlagen, die nicht zur Basisversorgung oder Zusatzversorgung gezählt werden können. Diese Produkte dienen eher der Kapitalanlage als der Altersvorsorge und werden deshalb vom Staat nicht besonders gefördert [46].

[20] Vgl. Albrecht/Maurer (2005), S. 6.
[21] Vgl. Becker/Deutsch (2003), S. 9.
[22] Vgl. § 125 SGB VI.
[23] Vgl. § 153 SGB VI.
[24] Vgl. Pigorsch/Urbitsch (2006), S. 13.
[25] Vgl. SGB VI, Sechstes Kapitel Anlage 2 und Anlage 2a in Verbindung mit § 160 SGB VI.
[26] Vgl. Gruber (1999), S. 37.
[27] Ehepaare, bei denen jeder einen eigenen Riester-Vertrag hat.
[28] Maximaler Anteil des Vorjahreseinkommens einschließlich Zulagen.
[29] Vgl. Buttler (2005), S. 13.
[30] Vgl. Pigorsch/Urbitsch (2006), S. 73.
[31] Vgl. Hanau (2002), S. 17.
[32] Vgl. Pigorsch/Urbitsch (2006), S. 73.
[33] Vgl. Pigorsch/Urbitsch (2006), S. 70.
[34] Vgl. Buttler (2005), S. 14.
[35] Vgl. Albrecht/Maurer (2000), S.110.
[36] Vgl. Albrecht/Maurer (2000), S.110.
[37] Vgl. Buttler (2005), S. 14.
[38] Vgl. Buttler (2005), S. 14.
[39] Vgl. § 10 Absatz 3 Satz 4 EStG.
[40] Vgl. § 10 Absatz 3 Satz 1 EStG.
[41] Vgl. Buttler (2005), S. 16.
[42] Vgl. Pigorsch/Urbitsch (2006), S. 23.
[43] Vgl. Buttler (2005), S. 16.
[44] Vgl. Buttler (2005), S. 16.
[45] Vgl. Pigorsch/Urbitsch (2006), S. 24.
[46] Vgl. Pigorsch/Urbitsch (2006), S. 24.


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